Wegerecht und angrenzender Pflanzenbewuchs
Pflanzenbewuchs an der Grundgrenze des Nachbargrundstücks kann einem Grundeigentümer zwar lästig sein, ist aber in aller Regel zu dulden. Für überhängende Äste oder Wurzeln, die vom Nachbargrundstück in den eigenen Grund eindringen, sieht § 422 ABGB vor, dass der beeinträchtigte Grundeigentümer diese abschneiden oder sonst benützen darf. Er hat dabei aber fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen. Die Kosten für die Entfernung der Wurzeln oder das Abschneiden der Äste hat der beeinträchtigte Grundeigentümer grundsätzlich selbst zu tragen. Eine Kostenteilung ist nur für den Fall vorgesehen, dass durch die Wurzeln oder Äste bereits ein Schaden entstanden ist oder offenbar droht. Dieses sog. Überhangsrecht berechtigt allerdings weder dazu, das benachbarte Grundstück zu betreten, noch das Schnittmaterial auf das Nachbargrundstück zurückzuwerfen.
Das Überhangsrecht stellt einen Fall erlaubter Selbsthilfe dar und wird auch bei Grunddienstbarkeiten analog angewendet. Ein bestehendes Wegerecht schließt daher die Befugnis zur Beseitigung von störendem Überhang mit ein, wenn dieser die Ausübung des Wegerechts entsprechend beeinträchtigt. Auch in diesem Fall dürfen beeinträchtigende Äste und Wurzeln fachgerecht und unter tunlichster Schonung der Pflanze beseitigt werden.
Etwaige bundes- oder landesgesetzliche Regelungen über den Schutz von Bäumen und anderen Pflanzen (z. B. im Forstgesetz) bleiben von dieser Regelung unberührt.
Das Überhangsrecht stellt einen Fall erlaubter Selbsthilfe dar und wird auch bei Grunddienstbarkeiten analog angewendet. Ein bestehendes Wegerecht schließt daher die Befugnis zur Beseitigung von störendem Überhang mit ein, wenn dieser die Ausübung des Wegerechts entsprechend beeinträchtigt. Auch in diesem Fall dürfen beeinträchtigende Äste und Wurzeln fachgerecht und unter tunlichster Schonung der Pflanze beseitigt werden.
Etwaige bundes- oder landesgesetzliche Regelungen über den Schutz von Bäumen und anderen Pflanzen (z. B. im Forstgesetz) bleiben von dieser Regelung unberührt.