Nicht einverleibte Dienstbarkeit erlischt mit gutgläubigem Erwerb des belasteten Grundstücks
Die Ersitzungszeit selbst beläuft sich bei unbeweglichen Sachen ganz allgemein auf 30 Jahre bzw. gegenüber juristischen Personen auf 40 Jahre.
Die Dienstbarkeit wird nur in jenen räumlichen Grenzen, aber auch nur in jenem Umfang durch Ersitzung erworben, wie deren Rechtsinhalt schon vor dreißig bzw. vierzig Jahren ausgeübt wurde. Der bei Beginn der Ersitzungszeit ausgeübte Besitz bestimmt also Inhalt und Umfang des ersessenen Rechts. Für jede Ausdehnung, Änderung oder Einschränkung des Besitzes beginnt ab diesem Zeitpunkt eine neue Ersitzungszeit zu laufen.
Für rechtzeitige Verbücherung sorgen!
Hat jemand ein Recht ersessen, sollte er rechtzeitig für eine entsprechende Verbücherung sorgen. Wird nämlich das mit einer nicht verbücherten Dienstbarkeit belastete, dienende – also das von der Dienstbarkeit betroffene – Grundstück veräußert und gutgläubig erworben, so erlischt die Dienstbarkeit.
Gutgläubig erwirbt ein Liegenschaftserwerber dann, wenn ihm sowohl im Zeitpunkt des Erwerbs als auch in jenem der Antragstellung auf Einverleibung seines Eigentumsrechts eine allenfalls vom Grundbuchstand abweichende wahre Sachlage unbekannt war. Leichte Fahrlässigkeit schadet bereits. Der Liegenschaftserwerber muss daher, wenn der indizierte Verdacht besteht, dass die tatsächlichen Besitzverhältnisse nicht dem Grundbuchstand entsprechen, bereits im Vorfeld Nachforschungen anstellen.
Lediglich beim Erwerb des herrschenden Grundstücks gehen bereits ersessene offenkundige Servituten an Nachbarliegenschaften nicht unter
Ist hier die Ersitzungszeit noch nicht abgelaufen, so kann der Ersteher des herrschenden Grundstücks die von den früheren Eigentümern begonnene (erkennbare) Ersitzung fortsetzen.
Persönliche Dienstbarkeiten, also Rechte, die jeweils nur für eine bestimmte Person gelten, enden unabhängig von einem Liegenschaftsverkauf erst mit dem Tod dieser Person.