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Das ist beim Almauftrieb zu beachten

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24.04.2025 | von DI Thomas Weber - Gültigkeit: gesamtes Bundesgebiet

Die almrelevanten Zahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) werden in Abhängigkeit der aufgetriebenen Tiere ausbezahlt. Die Zahlungen im Bereich Direktzahlungen und Ausgleichszulage erhält der Auftreiber, die Zahlungen im Bereich der ÖPUL Maßnahmen erhält die Almbewirtschafterin/der Almbewirtschafter.

Schafe Alm © Pixabay/ekrem
Das Programm SZ-Online von ÖBSZ bietet viele Funktionen, um die Almmeldung von Schafe und Ziegen zu vereinfachen, ab 2025 auch die Erstellung von eAMA tauglichen Almauftriebslisten. © Pixabay/ekrem
Für den Erhalt der Zahlungen müssen die Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden und Neuweltkamele) eine Alpungsdauer von mindestens 60 Tagen einhalten. Unterbrechungen sind entsprechend zu melden. Der Tag des Abtriebs zählt nicht zu den 60 Tagen, der Tag des Auftriebs hingegen schon. Als Altersstichtag gilt der 1. Juli des Antragsjahres. Die Verantwortung der korrekten Meldungen auf der Alm liegt beim Almbewirtschafter, welcher zudem bis 15. April 2025 die bestoßenen Almweideflächen in der Feldstückliste seines Mehrfachantrags zu beantragen hatte.

Alm-/Weidemeldung oder Auftriebsliste

Die Meldung des Auftriebs von Rindern hat einzeltierbezogen innerhalb von 14 Tagen durch den Almbewirtschafter über die Alm-/Weidemeldung RINDER im eAMA RinderNET zu erfolgen. Der spätestmögliche zu berücksichtigende Auftriebstag ist der 15. Juli 2024. Die Serviceleistung zur Erstellung einer Vorschlagliste durch den Auftreiber hat sich hierbei als sehr gute Unterstützung für den Almbewirtschafter bewährt.

Die Meldung des Auftriebs von Schafen und Ziegen (einzeltierbezogen) sowie Equiden und Neuweltkamelen (Stückzahl) hat innerhalb von sieben Tagen durch den Almbewirtschafter in der MFA-Beilage "Alm-/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste" zu erfolgen. Zusätzlich ist in der Auftriebsliste zu erfassen, wenn die ÖPUL-Maßnahme "Almbewirtschaftung" mit Erschließungsstufe 2 oder 3 oder "Tierwohl - Behirtung" beantragt werden sollen.

Schafe & Ziegen - Hilfestellung mit Vorschlagsliste via SZ-Online

Seit 2024 müssen Schafe und/oder Ziegen, welche von einem an der "Tierwohl - Weide" teilnehmenden Betrieb auf eine Alm oder Gemeinschaftsweide aufgetrieben werden, beim Auf- sowie Abtrieb nur noch in der Almauftriebsliste gemeldet werden. Die Meldung beim an der Maßnahme "Tierwohl - Weide" teilnehmenden Heimbetrieb entfällt. Im Falle von Verkauf, Verendung oder Schlachtung der Tiere besteht am Heimbetrieb weiterhin Meldepflicht für den Abgang. In diesem Fall empfiehlt sich die Erstellung einer Vorschlagliste für die Almauftriebsliste durch den Auftreiber. Hierfür gibt es im SZ-Online ab sofort die neue Möglichkeit zur Erstellung einer Almauftriebsliste, welche exakt dem vom eAMA vorgegebenen Format für die Alm-Auftriebsliste des Almobmanns entspricht. Es wird automatisch eine CSV-/Excel-Datei erstellt und zum Download bereitgestellt. Sie kann weiters anschließend per E-Mail direkt an den zuständigen Almobmann gesendet werden.

Equiden - fachrechtliche Meldung im VIS nicht vergessen

Almbewirtschafter müssen den Almauftrieb von Equiden (Pferde, Ponys, Esel und deren Kreuzungen) im VIS einzeltierbezogen als Zugang und Heimbetriebe als Abgang melden, sofern die Alpung länger als 30 Tage dauert. Davon umfasst sind auch Zu- und Abgänge zwischen Haupt- und Teilbetrieb des eigenen Betriebs. Diese Meldungen haben ebenfalls innerhalb von sieben Tagen und unabhängig sowie zusätzlich zur stückzahlbezogenen Beantragung in der Almauftriebsliste zu erfolgen. Die rechtzeitige und fachrechtlich korrekte Meldung des Aufenthaltsorts der Equiden wird ab heuer stichprobenartig von den Landesveterinärbehörden kontrolliert, während die Einhaltung der förderrechtlichen Auflagen der GAP wie bisher stichprobenartig durch die AMA kontrolliert werden.
Almauftrieb 2025 © LKÖ
© LKÖ

Meldung höherer Gewalt

Die Meldung der höheren Gewalt für Tiere auf Almen und Gemeinschaftsweiden ist innerhalb von drei Wochen ab dem Zeitpunkt, ab welchem der Almbewirtschafter dazu in der Lage ist, vorzunehmen. Als Gründe höherer Gewalt gelten: Blitzschlag, Steinschlag, anzeigepflichtige Seuche, Naturkatastrophe, Wildtierriss, Präventivabtrieb Wolf und Präventivabtrieb Bär.

Liegt ein Fall höherer Gewalt bei Rindern, Schafen und Ziegen vor, sind diese ohrmarkenbezogen im eAMA in der Auftriebsliste zu melden. Bei Rindern ist zusätzlich eine Verendungsmeldung des tierhaltenden Betriebs im RinderNET innerhalb von sieben Tagen durchzuführen. Fälle höherer Gewalt bei Equiden und Neuweltkamelen sind per Formular zu melden, welches auf der Webseite der AMA zum Download bereitsteht.

Angabe einer aktuellen E-Mail-Adresse von Vorteil

Die AMA bietet ein E-Mail-Service an, welcher Alm-/Weidebetriebe über das Einlangen neuer "Auftreiber-Vorschlagslisten" informiert. Wird die Vorschlagsliste im Falle von Schafe und Ziegen vom Almbewirtschafter bestätigt, erhält der Auftreiber ebenso eine E-Mail als Bestätigung. Zusätzlich bietet die AMA Alm-/Weidebetrieben einen E-Mail-Erinnerungsservice für die Bekanntgabe des tatsächlichen Abtriebsdatums an. Um diese Services zu nutzen, muss im eAMA eine aktuell gültige und bestätigte E-Mail-Adresse im Bereich "Kundendaten - Stammdaten - Telefon / E-Mail" eingetragen sein.
Auf ihrem Youtube-Kanal AMA - Videohandbücher und Hilfestellung hat die AMA je eine Video-Playlist zur Alm/Gemeinschaftsweide Auftriebsliste sowie zum RinderNET bereitgestellt.

Downloads zum Thema

  • Informationsblatt Almen und Gemeinschaftsweiden PDF 1,22 MB

Links zum Thema

  • Youtube-Kanal "AMA - Videohandbücher und Hilfestellung"
  • Playlist "Alm/Gemeinschaftsweide Auftriebsliste"
  • Playlist "RinderNET"
  • AMA Formulare und Merkblätter zu Almen & Gemeinschaftsweiden

Förderungen Abwicklung 2023-2027

  • Das ist beim Almauftrieb zu beachten

  • Verpflichtende AMA-Meldung "Verbundene Unternehmen"

  • Mehrfachantrag: Einreichung bis 15. April 2025 ohne Nachfrist

  • AMA versendet Auszahlungsmitteilungen

  • Die vielen Gesichter der ID Austria

  • ID-Austria: Grundvoraussetzung für Antragstellung

  • Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse für umfassende Information zu MFA und Co.

  • Melde- und Korrekturnotwendigkeiten bei nicht-landwirtschaftlichen Nutzungen (Grundinanspruchnahme)

  • Vor-Ort-Kontrolle III: Kontrolle auf Almen in der GAP ab 2023

  • Vor-Ort-Kontrolle II: In neuer GAP ersetzt Konditionalität Cross Compliance

  • Agrarmarketingbeitrag: Mehrfachantrag ersetzt Beitragserklärung

  • Vor-Ort-Kontrolle I: Neuerungen bei der Vor-Ort-Kontrolle in der GAP ab 2023

  • Digitale Förderplattform zur Antragstellung für Sektor- und Projektmaßnahmen

  • Photovoltaik-Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen im Rahmen der GAP 23-27

  • Invekos-Service der österreichischen Landwirtschaftskammern

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Schafe Alm © Pixabay/ekrem

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