Nicht jedes Hinweisschild schützt vor Ersitzung!
Für die Ersitzung einer Wegdienstbarkeit müssen grundsätzlich zwei Voraussetzungen vorliegen: die tatsächliche Ausübung der Benützung eines Weges über mindestens 30 bzw. 40 Jahre sowie die gutgläubige Ausübung dieses Rechtes.
Gegenstand einer Ersitzung ist nach § 1455 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) alles, was erworben werden kann. In erster Linie handelt es sich dabei um Eigentum und Dienstbarkeiten. Ausgeschlossen von der Ersitzung sind staatliche Hoheitsrechte, Familienrechte und Persönlichkeitsrechte. Auch eine Ersitzung des Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechtes am öffentlichen Wassergut ist ausgeschlossen.
Gegenstand einer Ersitzung ist nach § 1455 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) alles, was erworben werden kann. In erster Linie handelt es sich dabei um Eigentum und Dienstbarkeiten. Ausgeschlossen von der Ersitzung sind staatliche Hoheitsrechte, Familienrechte und Persönlichkeitsrechte. Auch eine Ersitzung des Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechtes am öffentlichen Wassergut ist ausgeschlossen.
Ersitzungszeit
Bei der Ersitzungszeit unterscheidet man zwischen der kurzen dreijährigen (an beweglichen Sachen) und der langen 30-jährigen Ersitzungsdauer (an unbeweglichen Sachen). Die Ersitzungszeit für den Erwerb gegenüber Staat, Gemeinden und Kirche verlängert sich auf sechs bzw. 40 Jahre.
Der gute Glaube
Vom guten Glauben (Redlichkeit) spricht man, wenn der Rechtsbesitzer glauben kann, dass ihm die Ausübung eines Rechtes zusteht, ohne eine Bewilligung oder Zustimmung einer bestimmten Person einholen zu müssen. Der Ersitzungswerber muss dabei seine Gutgläubigkeit nicht beweisen, vielmehr wird diese im Zweifel für ihn vermutet. Der gute Glaube fällt weg, wenn der Rechtsbesitzer Kenntnis von Umständen erlangt, die ihn an seinem rechtmäßigen Besitz zweifeln lassen. Bei der Beurteilung dieser Umstände wird darauf abgestellt, ob ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer diese Rechtsverletzung erkennen hätte können. Auf diese Erkennbarkeit kommt es bei der Art und Weise der Beschilderung an!
Beispiel 1
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in seiner Entscheidung vom 30. August 2016 (4 Ob 49/16h) ausgesprochen, dass das Anbringen eines Fahrverbotsschildes in dessen Mitte "Privatweg" steht, die Ersitzung eines Wegerechtes durch die Gemeindebürger nicht verhindert. Das Fahrverbotsschild mit der genannten Aufschrift stehe der Annahme eines Wegerechtes nicht entgegen.
Beispiel 2
In einer anderen Entscheidung vom 28. Oktober 2015 (9 Ob 57/15w) entschied der OGH, dass ein Schild mit der Aufschrift "Auf Widerruf freiwillig gestatteter Durchgang" eine Ersitzung jedenfalls ausschließe. Im Anlassfall wurde ein Gässchen seit 1960 von den Eigentümern eines Hotels begangen, um den Seiteneingang ihres Hotels zu erreichen. 1962 brachte der Eigentümer des Gässchens die besagten Hinweisschilder am Beginn und am Ende des Gässchens an. Bis 2013 wurde das Gässchen von den Hoteleigentümern und deren Gästen genutzt – ab diesem Zeitpunkt wurde der Zugang vom Eigentümer versperrt.
Die Eigentümer des Hotels behaupteten daraufhin eine Ersitzung, wonach sie das Gehrecht seit 1960 ausgeübt und die Schilder nur für nichtberechtigte Personen Gültigkeit gehabt hätten. Der OGH führte dazu aus, dass durch die Schilder wohl eine Nutzungsbefugnis ermöglicht wurde – nicht jedoch die Begründung eines Rechtes. Durch die Schilder mussten den Eigentümern des Hotels – aus Sicht eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers – Zweifel aufkommen, was die Rechtmäßigkeit ihrer Rechtsausübung anbelangte. Diese Zweifel hätten daher zum Wegfall des guten Glaubens geführt; die Ersitzungszeit sei seit 1962 unterbrochen worden und eine Ersitzung des Wegerechtes daher nicht eingetreten.
Beispiel 1
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in seiner Entscheidung vom 30. August 2016 (4 Ob 49/16h) ausgesprochen, dass das Anbringen eines Fahrverbotsschildes in dessen Mitte "Privatweg" steht, die Ersitzung eines Wegerechtes durch die Gemeindebürger nicht verhindert. Das Fahrverbotsschild mit der genannten Aufschrift stehe der Annahme eines Wegerechtes nicht entgegen.
Beispiel 2
In einer anderen Entscheidung vom 28. Oktober 2015 (9 Ob 57/15w) entschied der OGH, dass ein Schild mit der Aufschrift "Auf Widerruf freiwillig gestatteter Durchgang" eine Ersitzung jedenfalls ausschließe. Im Anlassfall wurde ein Gässchen seit 1960 von den Eigentümern eines Hotels begangen, um den Seiteneingang ihres Hotels zu erreichen. 1962 brachte der Eigentümer des Gässchens die besagten Hinweisschilder am Beginn und am Ende des Gässchens an. Bis 2013 wurde das Gässchen von den Hoteleigentümern und deren Gästen genutzt – ab diesem Zeitpunkt wurde der Zugang vom Eigentümer versperrt.
Die Eigentümer des Hotels behaupteten daraufhin eine Ersitzung, wonach sie das Gehrecht seit 1960 ausgeübt und die Schilder nur für nichtberechtigte Personen Gültigkeit gehabt hätten. Der OGH führte dazu aus, dass durch die Schilder wohl eine Nutzungsbefugnis ermöglicht wurde – nicht jedoch die Begründung eines Rechtes. Durch die Schilder mussten den Eigentümern des Hotels – aus Sicht eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers – Zweifel aufkommen, was die Rechtmäßigkeit ihrer Rechtsausübung anbelangte. Diese Zweifel hätten daher zum Wegfall des guten Glaubens geführt; die Ersitzungszeit sei seit 1962 unterbrochen worden und eine Ersitzung des Wegerechtes daher nicht eingetreten.
Fazit
Wie diese beiden Entscheidungen zeigen, macht es einen wesentlichen Unterschied, welches Verbots- bzw. Hinweisschild angebracht wird. Eine Tafel mit der Aufschrift "Privatweg" reicht nicht aus, um die Ersitzung eines Wegerechtes zu verhindern. Auch ein Fahrverbotsschild ohne entsprechenden Zusatz reicht nicht aus, zumal damit lediglich ein Befahren und nicht das Begehen untersagt wird.
Es empfiehlt sich daher, einen solchen Hinweis anzubringen, aus welchem eindeutig hervorgeht, dass eine Nutzungserlaubnis bis auf jederzeitigen Widerruf gestattet, eine Rechtsbegründung aber ausgeschlossen werde.
Es empfiehlt sich daher, einen solchen Hinweis anzubringen, aus welchem eindeutig hervorgeht, dass eine Nutzungserlaubnis bis auf jederzeitigen Widerruf gestattet, eine Rechtsbegründung aber ausgeschlossen werde.