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Wissenschaftliche Erhebungen – braucht es die Zustimmung des Verfügungsberechtigten?

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25.09.2022 | von Rechtsabteilung, LK OÖ

Manchmal beobachten Bewirtschafter von Flächen, dass Personen auf ihren Wiesen, Feldern oder Wäldern Pflanzen zählen, Untersuchungen über den Zustand machen oder sonstige Erhebungen vornehmen. Sie fragen sich dann, wie denn hier die Rechtslage ist.

© LK OÖ

Weitgehende Betretungsrechte für Organe der Behörden und Gerichte

Zahlreiche Gesetze sehen vor, dass die Organe von Gerichten und Behörden und die von ihnen beauftragten Personen in Vollziehung der Gesetze entsprechende Betretungs- und Untersuchungsbefugnisse auch auf Privatgrund haben. So können selbstverständlich die Organe der Forstbehörde Erhebungen im Wald machen, die Arbeitsinspektoren Arbeitsstätten überprüfen oder die Bezirkshauptmannschaft an Ort und Stelle kontrollieren, ob die abfallrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Einige Gesetze sehen auch Betretungsrechte von Privatpersonen vor, etwa von Zivilgeometern für Zwecke der Vermessung.

OÖ Naturschutzgesetz

Das OÖ Natur- und Landschaftsschutzgesetz sieht auch vor, dass Behördenvertreter und deren Beauftragte berechtigt sind, die jeweiligen Grundstücke zu betreten. Dazu sind allerdings die Verfügungsberechtigten grundsätzlich vorher zu verständigen. Personen, die von der Behörde mit Biotopkartierung und Landschaftserhebung beauftragt sind, können ebenfalls Grundstücke betreten und dort Proben für wissenschaftliche Untersuchungen entnehmen. Auch in diesem Fall besteht eine grundsätzliche vorherige Verständigungspflicht. Überdies haben sich die betreffenden Personen auch mit entsprechenden Ausweisen und gegebenenfalls behördlichen Bestätigungen auszuweisen, auf denen auf ihre diesbezügliche Tätigkeit hingewiesen wird.

Erhebungen durch sonstige Personen und Organisationen

Wenn Personen ohne behördlichen Auftrag Erhebungen durchführen wollen (z.B. für eigene wissenschaftliche Arbeiten, im Auftrag von privaten Vereinen, NGOs etc.) brauchen sie dazu die Zustimmung der verfügungsberechtigten Eigentümer und Bewirtschafter. Bei Pachtflächen braucht es sogar die Zustimmung beider, nämlich des Pächters und des Eigentümers.

Feststellen der Berechtigung im konkreten Fall

Falls jemand Personen auf seinen Flächen antrifft, von denen er wissen will, was sie denn dort genau machen, wird er die Personen anreden und um entsprechende Erklärung und gegebenenfalls Vorweis der Dokumente ersuchen. Falls keine gesetzliche Befugnis für diese Untersuchungen besteht, wird im Einzelfall zu entscheiden sein, ob die Zustimmung erteilt wird. Viele Bauern werden ja auch Interesse daran haben, dass sie durch derartige wissenschaftliche Untersuchungen mehr über die Verhältnisse auf ihren Flächen erfahren.
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