Bekanntgaben nach dem LobbyG
Gemäß § 12 Abs 3 LobbyG können Selbstverwaltungskörper ihren Registrierungspflichten nach dem LobbyG dadurch nachkommen, dass sie unter ihrem Namen einen elektronischen Link auf eine Website bekanntgeben, auf der die von ihnen bekanntzugebenden Daten veröffentlicht sind.
Das kann für mehrere Selbstverwaltungskörper auch durch eine für sie einschreitende Einrichtung erfüllt werden (§ 12 Abs 4 LobbyG). Im Falle der Organisationen der Landwirtschaftskammern ist das durch die Landwirtschaftskammer Österreich geschehen. Die dem Lobbying- und Interessenvertretungs-Register, Abteilung C, gemäß § 12 Abs 1 LobbyG zur Eintragung bekanntzugebenden Daten sind nachstehend veröffentlicht.