Vorverträge und Optionsverträge
Möchte eine Betreiberfirma zB. eine Windparkanlage errichten, wendet sie sich in der Regel mit einem Vor- oder Optionsvertrag an die jeweiligen Grundeigentümer.
Auch wenn der Optionsvertrag rechtlich gesehen eigentlich auch nur eine Art Vorvertrag darstellt, so handelt es sich dabei dennoch - genauso auch wie bei einem Vorvertrag - bei Unterfertigung um einen rechtsgültigen Vertrag mit vielen wesentlichen Vertragsinhalten. Bei Vertragsannahme sind die im Vertrag festgelegten Inhalte für beide Vertragspartner verbindlich.
Auch wenn der Optionsvertrag rechtlich gesehen eigentlich auch nur eine Art Vorvertrag darstellt, so handelt es sich dabei dennoch - genauso auch wie bei einem Vorvertrag - bei Unterfertigung um einen rechtsgültigen Vertrag mit vielen wesentlichen Vertragsinhalten. Bei Vertragsannahme sind die im Vertrag festgelegten Inhalte für beide Vertragspartner verbindlich.
Entgelt/Optionsfrist
Ausverhandelt werden sollte daher das Optionsentgelt, also ein Geldbetrag, der bereits bei Unterschriftsleistung von der Betreiberfirma an den Grundeigentümer bezahlt wird, dafür, dass der Vertrag zustande kommt.
Oft verzichten Betreiberfirmen auf ein solches Entgelt. Kommt das Projekt dann trotz Vertrag nicht zustande (wird die Option durch den Betreiber nicht "gezogen"), erhält der Grundeigentümer keine Entschädigung und kein Entgelt, obwohl er der Firma ein Grundstück vertragsgemäß vielleicht schon mehrere Jahrefrei gehalten hat und dadurch selbst nicht investieren konnte.
Auch wichtig ist eine zeitliche Beschränkung der Wahlmöglichkeit der Betreiberfirma, die Grundstücke für das Projekt zu nutzen. Erfolgt keine zeitliche Beschränkung, ist der Grundeigentümer dauerhaft an den Vorvertrag bzw. Optionsvertrag gebunden und kann das Grundstück zwischenzeitig nicht anderweitig nutzen oder verkaufen.
Es empfiehlt sich, den Vor- bzw. Optionsvertrag sorgfältig durchzulesen, gegebenenfalls durch einen Schriftenverfasser (Rechtsanwalt oder Notar) prüfen zu lassen und wo notwendig, zu ergänzen!
Oft verzichten Betreiberfirmen auf ein solches Entgelt. Kommt das Projekt dann trotz Vertrag nicht zustande (wird die Option durch den Betreiber nicht "gezogen"), erhält der Grundeigentümer keine Entschädigung und kein Entgelt, obwohl er der Firma ein Grundstück vertragsgemäß vielleicht schon mehrere Jahrefrei gehalten hat und dadurch selbst nicht investieren konnte.
Auch wichtig ist eine zeitliche Beschränkung der Wahlmöglichkeit der Betreiberfirma, die Grundstücke für das Projekt zu nutzen. Erfolgt keine zeitliche Beschränkung, ist der Grundeigentümer dauerhaft an den Vorvertrag bzw. Optionsvertrag gebunden und kann das Grundstück zwischenzeitig nicht anderweitig nutzen oder verkaufen.
Es empfiehlt sich, den Vor- bzw. Optionsvertrag sorgfältig durchzulesen, gegebenenfalls durch einen Schriftenverfasser (Rechtsanwalt oder Notar) prüfen zu lassen und wo notwendig, zu ergänzen!