Baumtransport über fremden Grund - Zustimmung von Pächter und Eigentümer erforderlich
Im Laufe der Jahre war ein Baum im Garten zu hoch geworden, sodass der Gartenbesitzer ihn entfernen wollte. Das Fällen und Bringen über eigenen Grund wäre allerdings äußerst aufwändig gewesen, sodass der Eigentümer überlegte, den Baum nach dem Abernten in das benachbarte Feld hineinzufällen und von dort abzutransportieren. Er erkundigte sich in der Rechtsabteilung, ob er dazu den Pächter oder den Verpächter des Nachbargrundstücks fragen muss.
In diesem Fall braucht der Baumeigentümer für die Benutzung des nachbarlichen Grundes die Zustimmung beider: Nur wenn Verpächter und Pächter damit einverstanden sind, kann er die Maßnahme durchführen. Verweigert einer der beiden seine Zustimmung, muss sie unterbleiben.
Rechtlicher Hintergrund dafür ist, dass jeder einem anderen nur jene Rechte einräumen kann, über die er selbst verfügt: Ein Pächter eines Feldes oder einer Wiese ist üblicherweise nur berechtigt, dieses Grundstück für landwirtschaftliche Zwecke zu nutzen. Er ist aber nicht berechtigt, anderen Personen Rechte ein zuräumen, die er selbst gar nicht hat, etwa das Lagern von Holz, die Nutzung als Lagerfläche oder Parkplatz etc. Der Verpächter seinerseits hat durch den Pachtvertrag dem Pächter die Nutzung überlassen. Er ist während der Dauer des Pachtvertrags daher auch nicht berechtigt, den Pächter in der Ausübung seiner Rechte zu stören oder eine derartige Störung durch Dritte zuzulassen. Das Fällen eines Baumes auf dem Pachtgrund, das anschließende Aufarbeiten und Wegtransportieren wäre zweifellos eine derartige Störung. Somit bedarf es der Zustimmung sowohl des Eigentümers als auch des Pächters, damit der Baum auf den Nachbargrund gefällt und von dort abtransportiert werden kann.
In diesem Fall braucht der Baumeigentümer für die Benutzung des nachbarlichen Grundes die Zustimmung beider: Nur wenn Verpächter und Pächter damit einverstanden sind, kann er die Maßnahme durchführen. Verweigert einer der beiden seine Zustimmung, muss sie unterbleiben.
Rechtlicher Hintergrund dafür ist, dass jeder einem anderen nur jene Rechte einräumen kann, über die er selbst verfügt: Ein Pächter eines Feldes oder einer Wiese ist üblicherweise nur berechtigt, dieses Grundstück für landwirtschaftliche Zwecke zu nutzen. Er ist aber nicht berechtigt, anderen Personen Rechte ein zuräumen, die er selbst gar nicht hat, etwa das Lagern von Holz, die Nutzung als Lagerfläche oder Parkplatz etc. Der Verpächter seinerseits hat durch den Pachtvertrag dem Pächter die Nutzung überlassen. Er ist während der Dauer des Pachtvertrags daher auch nicht berechtigt, den Pächter in der Ausübung seiner Rechte zu stören oder eine derartige Störung durch Dritte zuzulassen. Das Fällen eines Baumes auf dem Pachtgrund, das anschließende Aufarbeiten und Wegtransportieren wäre zweifellos eine derartige Störung. Somit bedarf es der Zustimmung sowohl des Eigentümers als auch des Pächters, damit der Baum auf den Nachbargrund gefällt und von dort abtransportiert werden kann.
Ähnliches gilt auch bei anderen Nutzungen von Pachtflächen. Selbstverständlich ist es allerdings möglich, bereits bei Vertragsabschluss gegenteilige Regelungen zu vereinbaren, wonach z.B. ein Pächter bestimmte vom Eigentümer erlaubte Maßnahmen eines Dritten dulden müsste oder wonach der Pächter berechtigt ist, das Pachtobjekt Dritten auch kurzfristig für außerlandwirtschaftliche Zwecke zu überlassen.