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Zukauf konventioneller Zuchttiere ab 2023

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01.12.2022 | von Anna Herzog/LKÖ, Ernst Lottermoser/LK Salzburg, Joachim Pittracher/LK Tirol

Der Zukauf konventioneller Zuchttiere ist unter bestimmten Voraussetzungen auch nach den Vorgaben der neuen EU-Bio-Verordnung möglich. Jedoch muss ab 2023 jeder konventionelle Tierzukauf (ausgenommen Bienen und seltene Rassen) behördlich genehmigt werden.

Kalb © Anna Schreiner
© Anna Schreiner
Ähnlich wie bisher bei den Zukäufen von nulliparen weiblichen Tieren bis 40%, ist ab 1. Jänner 2023 nun auch der Zukauf von konventionellen Jungtieren, ausgewachsenen männlichen Tieren und nulliparen weiblichen Tieren bis 10% bzw. 20% genehmigungspflichtig. Dies gilt für alle Tierarten, ausgenommen Bienen, Tiere seltener Rassen und konventionelles Lehnvieh. Gemeinsam mit dem Antrag ist im VIS verpflichtend auch ein (Nicht-)Verfügbarkeitsnachweis hochzuladen, der bestätigt, dass derzeit keine Bio-Tiere verfügbar sind, die dem gewünschten quantitativen und qualitativen Bedarf entsprechen (z.B. Rasse, Geschlecht, Alter, Erzeugungszweck, Anzahl der Tiere). Ab 2023 kann diese Bestätigung durch eine Abfrage in der Bio-Tierdatenbank selbst generiert werden.

Welche Tiere können konventionell zugekauft werden?

  • Ausgewachsene männliche Zuchttiere (Zuchtstiere, Widder etc…) können ohne zahlenmäßige Beschränkung zugekauft werden.
  • Der Zukauf von konventionellen Jungtieren (männlich und weiblich) als Zuchttiere ist dann möglich, wenn mit dem erstmaligen Aufbau einer Herde oder eines Bestands begonnen wird und die Tiere den entsprechenden Altersvorgaben entsprechen (siehe Infobox).
  • Zu Zuchtzwecken bzw. zur Bestandserneuerung dürfen weibliche Rinder und Pferde bis 10 % des Maximalbestandes der erwachsenen Tiere pro Kalenderjahr konventionell zugekauft werden. Bei Schafen, Ziegen, Geweihträger, Neuweltkamele, Schweinen und Kaninchen beträgt die Zukaufsgrenze 20 %. Die Tiere müssen nullipar sein und dürfen also noch nicht abgekalbt oder abgelammt etc. haben.
  • Zum Zweck einer Bestandserweiterung (erhebliche Bestandsvergrößerung, Rassenumstellung oder Aufbau eines neuen Betriebszweiges) dürfen bis max. 40% nicht-biologische nullipare weibliche Tiere zugekauft werden.
  • In der Geflügelhaltung können 3-Tages-Küken  (Gallus gallus und andere Arten, weniger als 72 h alt) für die Eier- und Fleischerzeugung genehmigungspflichtig konventionell zugekauft werden. Die Verfügbarkeit von Bio-Geflügel wird in diesem Fall durch die Behörde festgestellt; es ist keine Abfrage in der Tierdatenbank erforderlich.
  • In der Imkerei können Weiseln und Schwärme bis 20% zugekauft werden. Hierfür ist keine Genehmigung erforderlich!
  • Gefährdete österreichische Nutztierrassen gemäß ÖPUL-Liste Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen (z. B. Original Pinzgauer Rind, Tiroler Grauvieh, Tauernscheckenziege, Braunes Bergschaf, etc…) können seit 1.1.2022 ohne Antragstellung, Alters- und Mengenbeschränkungen zugekauft werden.

Begriffe im Zusammenhang mit dem Tierzukauf

Am Tag der Einstellungen gelten Tiere je nach Tierart als:
Jungtiere:
  • Neuweltkamele mindestens 12 Monate
  • Rinder, Pferde und Geweihträger < 6 Monate
  • Schafe und Ziegen < 60 Tage
  • Schweine < 35 kg
  • Kaninchen < 3 Monate
 
Ausgewachsen:
  • Neuweltkamele > 18 Monate
  • Rinder, Pferde und Geweihträger > 12 Monate
  • Schweine, Schafe und Ziegen > 6 Monate
  • Kaninchen > 3 Monate
 
Erstmaliger Bestandsaufbau: in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Nachweises aus der Tierdatenbank (oder Bestätigung durch einen Zuchtverband/ eine Servicestelle) wurden keine Tiere der beantragten Tierart am Betrieb gehalten (ausgenommen Eigen-, Hobby-, Streicheltiere bzw. kleine Bestände mit maximal 4 Tieren)
Nullipar: Tiere vor der ersten Geburt
Zuchttier: alle Tiere, die für die Reproduktion verwendet werden (also auch Nicht-Herdebuchtiere, jedoch keine Masttiere)
Zukaufsgrenze: Prozentangabe bezogen auf den Maximalbestand an ausgewachsenen Tieren der beantragten Tierart pro Kalenderjahr
 

Bio-Tierdatenbank

Zur Prüfung der Verfügbarkeit von Bio-Rindern, -Schafen, -Ziegen und -Schweinen stehen bereits entsprechende Bio-Tierdatenbanken zur Verfügung. 
  • Rinder, Schafe und Ziegen: www.almmarkt.com
  • Schweine: www.pig.at
Lediglich für Geflügel ist kein Nachweis aus der Tierdatenbank erforderlich. Die Verfügbarkeit aller übrigen Tierarten wird erst zu einem späteren Zeitpunkt in der Datenbank abgebildet werden. Bis dahin sind Bestätigungen entsprechender (Zucht-) Verbände, der LK oder von Bio Austria ausreichend.

Antragstellung im VIS

Für die Antragstellung im VIS steht je nach Zukaufswunsch (z.B. Jungtiere oder nullipare weibliche Tiere) ein eigenes Formular zur Verfügung, welches ausgefüllt und nach Upload des (Nicht-)Verfügbarkeitsnachweises aus der Bio-Tierdatenbank elektronisch an die zuständige Behörde übermittelt wird. Zeigt die Tierdatenbank die Verfügbarkeit von Bio-Tieren an, die dem qualitativen und quantitativen Bedarf zwar entsprechen, sich jedoch in einer unzumutbaren Distanz zum Betrieb befinden (> 65 km einfache Fahrtstrecke), so ist der Antrag auf konventionellen Zukauf auch mit Verfügbarkeitsnachweis möglich (ausgenommen Schweine). Der Nachweis aus der Tierdatenbank darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als fünf Tage sein.

Wann darf zugekauft werden?

Der Zukauf konventioneller Jungtiere, männlicher ausgewachsener Tiere und nulliparen weiblichen Tieren bis 10% bzw. 20 % ist bereits ab Nicht-Verfügbarkeitsnachweis aus der Bio-Tierdatenbank zulässig. Bei einem Zukauf bis zu 40 % muss vor dem Zugang der Tiere jedenfalls der behördliche Genehmigungsbescheid abgewartet werden. Generell muss der Erwerb des/r konventionellen Tiere/s binnen 6 Monate ab Genehmigung, jedoch maximal bis 31.12. des Kalenderjahres (ausgenommen Jungtiere) erfolgen. 
Nur bei den konventionellen Jungtieren für den erstmaligen Bestandesaufbau gelten die 6 Monate ab Bescheiddatum auch über den Jahreswechsel hinaus.

TIPP: Kontaktieren Sie im Zweifelsfall vor dem Ankauf eines konventionellen Zuchttieres oder auch vor einem Eingriff immer die Bio-Beraterinnen und Berater der Landwirtschaftskammern oder Ihre Bio-Kontrollstelle.
 

VIS-Zugangsdaten beantragen und Anträge stellen

Für die digitale Antragstellung im VIS werden Zugangsdaten benötigt, die über https://vis.statistik.at/vis/formulare/vis-web-zugriffsdaten beantragt werden können. Damit ist der Einstieg in das VIS-Portal möglich: https://portal.statistik.at, in dem die Antragstellung erfolgt. Wurden bereits betriebliche Meldungen über das VIS erledigt, so gelten diese Zugriffsdaten auch für die Bio-Anträge.
 
Wichtig für die positive Beurteilung eines Antrags ist es, diesen vollständig auszufüllen und wenn notwendig betriebsindividuelle Gründe anzuführen. Unter "VIS-Anwendungen“ können die verschiedenen Anträge aufgerufen werden. Die Antragstellung ist selbsterklärend gestaltet und selbstständig von zu Hause aus durchführbar. Handbücher geben zu jedem beantragbaren Genehmigungs- bzw. Meldeverfahren eine Schritt-für-Schritt Anleitung: https://vis.statistik.at/vis/anleitungen/anleitungen-handbuecher

Links zum Thema

  • VIS Zugangsdaten beantrage
  • Zur Antragstellung im VIS-Protal
  • Anleitung und Handbücher zur Antragstellung im VIS
  • Beantragung Zukauf konventioneller Zuchttiere (Handbuch)
  • Beantragung Zukauf konventioneller 3-Tages-Küken (Handbuch)
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Ein Fahrplan durch die neue EU-Bio-Verordnung

Weitere Fachinformation

  • Doku-Pflicht Biobetriebe: Betriebs- und schlagbezogene Aufzeichnungen - "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!“
  • Dokumentation am Bio-Betrieb (Teil 1)
  • Bio aktuell - was ab 2025 zu beachten ist
  • Biologische Tierhaltung: Folgende rechtliche Vorgaben sind ab 2024 zu beachten
  • Ergänzungen zum Fahrplan ab 2023
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  • Änderungen beim Einsatz von nichtbiologischem Grünlandsaatgut ab 2023
  • Zukauf konventioneller Zuchttiere ab 2023
  • Ein Fahrplan durch die neue EU-Bio-Verordnung

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