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17.05.2021 | von Rechtsabteilung LK OÖ

Das Glück dieser Erde, liegt auf dem Rücken der Pferde – dennoch ist Reiten nicht überall erlaubt.

Ausritt © Perner/LK OÖ
Viele wollen das schöne Wetter dazu nutzen, um ein bisschen Zeit in der freien Natur zu verbringen, die einen machen einen Spaziergang, die anderen fahren mit dem Mountainbike und manche schwingen sich in den Sattel. Doch Vorsicht: nicht überall wo spazieren gegangen werden darf, darf auch Rad gefahren oder geritten werden. Der Wald steht der Öffentlichkeit zwar zu Erholungszwecken zur Verfügung, aber um den Waldbestand, die Tiere und allenfalls sich selbst oder andere Nutzer, nicht zu gefährden, dürfen die markierten Wege nicht verlassen werden und für das Reiten und Radln ist jedenfalls vorher die Zustimmung des Grundeigentümers einzuholen – außer es bestehen ausgewiesene Reit- oder Radwege. Im Forstgesetz sind für die Beschädigung junger Bäume, und somit des Waldes, hohe Strafen bis zu 730 Euro vorgesehen.

Haftungsfrage

Unerlaubtes Reiten auf Forststraßen oder sonstigen Waldflächen bedeutet aber auch Selbstgefährdung und birgt Haftungsrisiken, etwa bei Unfällen mit Waldbewirtschaftern oder Fußgängern. Daher ist es Pferdehaltern und Reitern dringend anzuraten eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Der Waldeigentümer haftet nämlich grundsätzlich nicht, wenn die Benützung des Weges erkennbar unerlaubt erfolgt. Das Reiten im Wald abseits von Forststraßen oder sonstigen vom Waldeigentümer ausdrücklich der Allgemeinheit gewidmeten Waldwegen, erfolgt hinsichtlich des Zustandes des Waldbodens und Bewuchses grundsätzlich auf eigenes Risiko. Besondere Vorsicht ist auch bei Holzlagerplätzen, Seilkrankanlagen und allen sonstigen Flächen, an denen gefährliche Schlägerungs- oder Waldarbeiten durchgeführt werden, geboten. Diese sind auch vom freien Betretungsrecht ausgenommen. Um Gefahren zu vermeiden sollten solche Flächen großräumig umgangen werden.

Reiten auf öffentlichen Straßen

Auch auf öffentlichen Straßen dürfen nur Personen reiten, die körperlich geeignet, des Reitens kundig sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sind die Reiter jünger, so dürfen sie nur in Begleitung Erwachsener reiten. Bei schlechten Sichtverhältnissen müssen sie außerdem entsprechend gekennzeichnet sein (Laterne, Reflektoren, etc.). Um ein gutes Miteinander zu erreichen und den Wald so lange wie möglich als Erholungsraum für Jedermann nutzen zu können, sollten diese gesetzlichen Grenzen beachtet werden, da nicht nur die Natur gestört wird, sondern man sich selbst und andere auch leicht in Gefahr bringen kann.
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