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18.05.2021 | von Margit Ram

Seit den ersten höchstgerichtlichen Entscheidungen im Jahr 2019 zu formungültigen fremdhändigen Testamenten, besteht nach wie vor Unsicherheit bei den Rechtsanwendern.

Testament_AdobeStock_27628571_Jeanette Dietl.jpg © Jeanette Dietl – stock.adobe.com
In den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes in Wien (OGH) zu 2 Ob 145/19s beziehungsweise 2 Ob 143/19x wurden vermeintlich rechtsgültig zustandegekommene fremdhändig erstellte Testamente nach Anfechtung der gesetzlichen Erben als formungültig erklärt, sodass in weiterer Folge eine Vielzahl an Testamenten überprüft und sogar erneuert werden musste. Ob auch das von Ihnen erstellte Testament formungültig ist, sollte daher jedenfalls überprüft werden.

In den vorstehend genannten Entscheidungen wurde ausgesprochen, dass ein fremdhändig erstelltes Testament dann formungültig ist, wenn das Testament aus losen Blättern besteht, sich der Text auf einem der Blätter befindet und der Testator und die Zeugen auf einem weiteren losen Blatt unterschrieben haben, ohne dass ein äußerer oder inhaltlicher Zusammenhang zwischen den losen Blättern besteht. Bei einem fremdhändig erstellten Testament handelt es sich um ein mit Computer/Schreibmaschine oder von einer dritten Person geschriebenes Testament. Für dessen Gültigkeit muss es in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden, fähigen Zeugen und dem Testator, das ist jene Person, die ihren Nachlass mittels Testament regeln will, eigenhändig unterschrieben werden. Darüber hinaus muss der Testator einen eigenhändig verfassten Nachsatz ergänzen, wonach es sich beim Schriftstück um seinen letzten Willen handelt und die Zeugen haben das Testament mit einem Zusatz auf ihre Zeugeneigenschaft zu unterfertigen.

Äußerer Zusammenhang

Ein solcher ist nur dann zu bejahen, wenn ein einheitliches Schriftstück im Sinne einer inneren Urkundeneinheit vorliegt. Davon kann bei losen Blättern ausgegangen werden, wenn sie so fest miteinander verbunden werden, dass die Verbindung nur mit Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde gelöst werden kann. Die Urkunde müsste zum Beispiel gebunden, geklebt oder genäht werden. Diese Verbindung muss entweder bereits vor Unterfertigung des Testators und der Zeugen vorhanden sein, oder aber im Rahmen der Unterfertigung (das heißt uno actu mit diesem) hergestellt werden. Ein fremdhändig erstelltes Testament, welches aus mehreren losen Blättern besteht, die beispielsweise nur mit einer Büroklammer oder einer Heftklammer verbunden sind, begründet keinen äußeren Zusammenhang und könnte erfolgreich angefochten werden.

Inhaltlicher Zusammenhang

Für den inhaltlichen Zusam­menhang zwischen den losen Blättern kann neben der Fort­setzung des Textes auch ein vom Testator unterfertigter Vermerk auf dem zusätzlichen Blatt mit Bezugnahme auf seine letztwillige Verfügung ausreichend sein. Die Bezugnahme muss aber inhaltlich erfolgen, das heißt, es muss klar erkennbar sein, auf welche inhaltliche Anordnung sich der Vermerk bezieht. Lediglich die Angabe von Seitenanzahlen oder der Vermerk des Datums auf den losen Blättern ist aber nicht geeignet, den inhaltlichen Zusammenhang herzustellen. Auch wenn das Testament in einem Kuvert bei einem Rechtsanwalt oder Notar hinterlegt worden wäre, ändert nichts am Fehlen des inhaltlichen Zusammenhanges. Das Testament könnte erfolgreich angefochten werden.
Es wird daher empfohlen, ein bestehendes fremdhändiges Testament auf seine Formgültigkeit zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und im Bedarfsfall eine neue letztwillige Verfügung zu errichten. Denn ein erfolgreich angefochtenes Testament kann keine Wirkungen mehr entfalten. Die darin getroffenen Regelungen dürfen nicht umgesetzt werden. In einem solchen Fall würde schlussendlich die gesetz­iche Erbfolge zur Anwendung gelangen.
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