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Nebengewerbe - Sozialversicherung

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24.01.2024 | von Rechtsabteilung, LK OÖ

Die Ausübung des land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes führt in der Regel zu einer zusätzlichen Beitragspflicht nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz.

Sozialversicherung.jpg © Fotolia
© Fotolia

Beitragspflicht

Voraussetzungen für die Beitragspflicht nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG:
  • die Nebentätigkeit muss dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb untergeordnet sein
  • die Tätigkeit wird im Auftrag des Betriebsführers durchgeführt
  • die Erträge fließen dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Betriebseinkommen zu
  • die Nebentätigkeit erfolgt auf Grund eines Werkvertrages; sie kann nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Auftraggeber oder einer Gewerbeberechtigung ausgeübt werden

Direktvermarktung, Mostbuschenschank und Almausschank

Für diese Nebentätigkeiten gibt es pro Jahr den einmaligen Freibetrag von 3.700 Euro. Dieser Freibetrag wird von den Einnahmen abgezogen und erst dann wird die Beitragsgrundlage gebildet. Daher werden für Einnahmen unter diesem Freibetrag keine SV-Beiträge vorgeschrieben.

Die Sozialversicherungspflicht für Direktvermarkter besteht nur für die Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte. Für den Verkauf von Urprodukten (siehe Artikel Urproduktverordnung) besteht keine zusätzliche Beitragspflicht.
 
Beispiel 2023:
Einnahmen ........................... 20.000,00 €
– Freibetrag ........................... 3.700,00 €
Zwischensumme .............. ... 16.300,00 €
30 % Beitragsgrundlage ........ 4.890,00 €
25,70 % SV-Beitrag ............... 1.256,73 €
 

Urlaub am Bauernhof

Es besteht Beitragspflicht für die Privatzimmervermietung (bis zu 10 Betten) in der spezifischen Form des Urlaubs am Bauernhof in wirtschaftlicher Einheit mit dem bäuerlichen Betrieb. Auch für diese Nebentätigkeit gibt es einen jährlichen Freibetrag von 3.700 Euro. Die bloße Vermietung von Ferienwohnungen (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) bleibt davon unberührt.

Dienstleistungen zwischen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Zwischenbetriebliche Dienstleistungen sind ab dem ersten Euro beitragspflichtig. Dazu zählen Maschinenringleistungen bei Überschreitung der ÖKL-Richtsätze, Betriebshelfer und Holzakkordanten. Ebenso zählen auch Waldhelfer, Klauenpfleger, Besamungstechniker, Milchprobennehmer und Schweinetätowierer im zwischenbetrieblichen Einsatz dazu.
 
Beispiel:
 
                                                                       verrechneter Betrag               ÖKL-Richtwert
1 Stunde Traktor 75 PS ....................................... 20 € ....................................... 21,42 €
1 Stunde Miststreuer 5 to ................................... 30 € ....................................... 36,30 €
Arbeitszeit wurde nicht gesondert verrechnet
Gesamtsumme ............................................... 50 €
 
Da die Gesamtsumme unter den ÖKL-Richtwerten liegt und auch keine Arbeitszeit verrechnet wurde, sind die Einnahmen nicht meldepflichtig.
 
Ausgenommen sind Dienstleistungen mit eigenen Betriebsmitteln, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden. Diese Ausnahme besteht auch bei Vermietung von Betriebsmitteln im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit. Daher sind Maschinenringleistungen, für welche nur die ÖKL-Richtwerte ohne zusätzliche Arbeitsleistung verrechnet werden, nicht beitragspflichtig.
 

Andere Nebentätigkeiten

Folgende Nebentätigkeiten sind ab dem ersten Euro beitragspflichtig:
  • Kommunaldienstleistungen, z. B. Kulturpflege, Kompostierung, Winterdienst, etc.
  • Vermietung land- und forstwirtschaftlicher Betriebsmittel. Ausgenommen ist die Vermietung im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit zu ÖKL-Richtwerten.
  • Fuhrwerkdienste
  • Einstellen und Vermieten von Reittieren 
  • Arbeiten für land- und forstwirtschaftlichen Betriebe über Auftrag eines Dritten, wie z.B. Tierzuchtverband, Waldbesitzerverband, etc.
  • Qualitätssicherung, z. B. bei, Hagelschätzern, Hagelberatern, etc.
  • Übliche bäuerliche Arbeiten im eingeschränkten Umfang für andere Personen, wenn keine Gewerbeanmeldung vorgeschrieben ist.
  • Land- und forstwirtschaftliche Sachverständige
 
Beitragsgrundlage - Pauschale Beitragsbemessung
30 % der jährlichen Bruttoeinnahmen (inkl. USt.) werden als Beitragsgrundlage herangezogen. Die betrieblichen Ausgaben werden mit 70 % der Einnahmen pauschal berücksichtigt. Die SV-Beiträge für den Betriebsführer können auch mit 7,71 % der Einnahmen bei Vollversicherung berechnet werden.
 
Beispiel 2023:
Einnahmen.........................70.000 €
30 % Beitragsgrundl. ….. 21.000 €
25,70 % SV-Beitrag ..........   5.397 €
 

Beitragsbemessung nach Einkommenssteuerbescheid – „kleine“ Option

Im landwirtschaftlichen Betrieb erfolgt die Beitragsbemessung nach dem Einheitswert. Für die Nebentätigkeiten werden die Einkünfte laut Einkommenssteuerbescheid herangezogen. Die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung werden dazugerechnet. Ein Freibetrag (z.B. Direktvermarktung) wird nicht berücksichtigt.
 
Beispiel 2023:
Gewinn lt. ESt–Bescheid ....................15.823,50 €                   
+ bez. SV-Beiträge (KV u. PV) ............. 4.998,00 €
Beitragsgrundlage .............................. 21.000,00 €
 25,70 % SV-Beitrag ............................. 5.397,00 €

Die monatliche Mindestbeitragsgrundlage bei der kleinen Option beträgt 924,35 Euro in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung, welche auch bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides als vorläufige Beitragsgrundlage herangezogen wird. Der Mindestbetrag beträgt 237,56 Euro monatlich. Der Optionsantrag muss bis zum 30. April des Folgejahres gestellt werden.
 

Höchstbeitragsgrundlage

Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 2023 beträgt 6.825 Euro bei alleiniger Betriebsführung. Nur bis zu dieser Betragsgrenze werden SV-Beiträge für den landwirtschaftlichen Betrieb und die Nebentätigkeit vorgeschrieben.
 
Beitragssätze 2023
Unfallversicherung ................ 1,90 %
Krankenversicherung ............ 6,80 %
Pensionsversicherung.......... 17,00 %
Sozialversicherung .............. 25,70 %
 
Mit diesen Prozentsätzen wird der jährliche SV-Beitrag berechnet. Die SV-Beitragsvorschreibung erfolgt mit den gleichen Prozentsätzen wie beim landwirtschaftlichen Betrieb.
 

Aufzeichnungs- und Meldepflicht

Für den Betriebsführer besteht Aufzeichnungspflicht über die Einnahmen aus Nebentätigkeiten. Keine Aufzeichnungspflicht besteht nur für Dienstleistungen mit Betriebsmitteln unter Anwendung der ÖKL-Richtlinien ohne zusätzliche Verrechnung der persönlichen Arbeitsleistung.

Bei Unternehmen, die landwirtschaftliche Nebentätigkeiten in Auftrag geben, besteht eine Auskunftspflicht. Für Verbände (Maschinenringe, Urlaub am Bauernhof) besteht keine Auskunftspflicht.

Die Aufnahme einer Nebentätigkeit ist binnen einem Monat meldepflichtig. Die Bruttoeinnahmen sind der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) bis 30. April des Folgejahres zu melden. Für die Beitragsoption muss der letzte Einkommenssteuerbescheid vorgelegt werden.
 
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