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Gewerberecht - Einteilung der Gewerbe- und Antrittsvoraussetzungen

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13.12.2017 | von Mag. Patrick Majcen
© LK Wien
© LK Wien
Liegt nun eine gewerbliche Tätigkeit vor und ist diese nicht vom Ausnahmekatalog umfasst bzw. existieren Spezialgesetze dafür, kann zwischen jenen der
  • reglementierten- und der
  • freien Gewerbe
unterschieden werden. Mit der letzten Novelle zur Gewerbeordnung (Gewerberechtsnovelle 2017) wurden die Teilgewerbe, also reduzierte Formen eines reglementierten Gewerbes, aufgehoben und können nun als freie Gewerbe ausgeübt werden (Die Aufhebung gilt ab dem 18. Oktober 2017.)

Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben

Zur Ausübung eines Gewerbes wird zwischen allgemeinen Anforderungen und besonderen Voraussetzungen unterschieden.

1. Allgemeine Voraussetzungen

Zu den allgemeinen Voraussetzungen, welche von jedem zu erfüllen sind, der ein Gewerbe ausüben möchte, gehören die folgenden:
  • Gewerberechtliche Handlungsfähigkeit: Natürliche Personen müssen eigenberechtigt sein, also in der Regel das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Unbescholtenheit: natürliche Personen sind von der Erlangung einer Gewerbeberechtigung ausgeschlossen, wenn bestimmte nicht getilgte straf- oder verwaltungsstrafrechtliche Bestrafungen vorliegen. Genauso verhält es sich bei bestimmten insolvenzrechtlich relevanten Sachverhalten oder wenn eine natürliche Person durch ein Urteil eines Gerichtes eines Gewerbes verlustig erklärt wurde oder ihr eine Gewerbeberechtigung auf Grund schwerwiegender Verstöße entzogen worden ist.

2. Besondere Voraussetzungen

Die oben dargestellte Unterscheidung zwischen freien und reglementierten Gewerben ist deshalb wesentlich, weil zur Ausübung von reglementierten Gewerben neben den allgemeinen Voraussetzungen noch besondere Antrittsvoraussetzungen zu erfüllen sind. Die reglementierten Gewerbe umfassen 75 Tätigkeiten und bedürfen als Antrittsvoraussetzung eines generellen Befähigungsnachweises: Darunter ist der Nachweis zu verstehen, dass der Gewerbetreibende die fachlichen und kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um das betreffende Gewerbe selbstständig ausüben zu können. Wie dieser zu erbringen ist, wird in der Gewerbeordnung und den darin enthaltenen Befähigungsnachweisverordnungen dargestellt. Darin können Prüfungen, schulische Ausbildungen, Praxiszeiten oder Kombinationen davon, aber auch das Ablegen der Meisterprüfung vorgeschrieben sein. Können die darin enthaltenen Voraussetzungen nicht erbracht werden, besteht die Möglichkeit der Feststellung der individuellen Befähigung seitens der Behörde. Dabei müssen die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen auf andere Weise nachgewiesen werden. In diesem Fall darf mit der gewerblichen Tätigkeit erst begonnen werden, wenn ein positiver Feststellungsbescheid vorliegt.

Bei Einzelunternehmen muss der Einzelunternehmer diese Befähigungen erbringen, alternativ kann er auch einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen. Bei eingetragenen Personengesellschaften und juristischen Personen muss ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden, der die Befähigungsnachweise zu erbringen hat.

Alle Gewerbetätigkeiten, die nicht reglementierte Gewerbe sind, stellen freie Gewerbe dar. Für sie ist kein Befähigungsnachweis erforderlich.

Links zum Thema

  • Gewerberecht - Allgemeines In der Gewerbeordnung 1994 (im Folgenden "GewO") als gilt als eines der ältesten Materiengesetze und als wichtigster Regelungsbereich des Wirtschaftsverwaltungsrechts.
  • Umfang der Gewerbeberechtigung Inwieweit die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes reicht, ist in erster Linie nach dem Wortlaut der Gewerbeberechtigung und den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen.
  • Betriebsanlagenrecht Meist wird zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit auch eine Betriebsanlage benötigt.
  • Wie erfolgt die Gewerbeanmeldung? Um ein Gewerbe ausüben zu dürfen bedarf es eine Gewerbeberechtigung.
Zum vorigen voriger Artikel

Gewerberecht - Allgemeines

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Gewerberecht - Umfang der Gewerbeberechtigung

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