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Ausgedinge - mit exakten Formulierungen Problemen vorbeugen

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02.09.2024 | von Dr. Gernot Gallor

Das Ausgedinge ist eine besonders im bäuerlichen Bereich - nach neuerem Rechtsverständnis auch auf sonstigen Liegenschaften - vertretene Mischform verschiedener Leistungs- und Duldungspflichten zur Altersversorgung des Übergebers bzw. naher Angehöriger.

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© pixabay
Meistens werden im Rahmen von bäuerlichen Übergabeverträgen zur Altersversorgung der Übergeber und naher Angehöriger verschiedene Leistungs- und Duldungspflichten vereinbart. Titel des Ausgedinges ist meistens eine Vereinbarung oder eine letztwillige Verfügung.

Den Altbauern soll dabei durch das Recht auf Wohnung, Unterhalt und Fürsorge ein ruhiger Lebensabend ermöglicht werden. Infrage kommen Ansprüche auf ein Taschengeld (Brauchgeld), auf Beistellung gewisser Nahrungsmittel, Brennholz, Pflege bei Krankheit usw. Möglich ist auch, dass sich der Übergeber einer Liegenschaft Versorgungsleistungen nur für den Fall des eigenen Unvermögens oder des Ausfalls einer anderen Pflegeperson (etwa eines Kindes oder des Ehegatten) ausbedingt. 

Das Ausgedinge ist demnach eine Mischform zwischen bloßen Forderungsrechten, persönlichen Dienstbarkeiten und Reallasten, wobei es nach Rechtssprechung und Lehre eine auf Lebenszeit oder auf die Dauer der Bedürfnisse des Berechtigten beschränkte Zusammenfassung verschiedener Leistungspflichten zu einer Einheit ist, bei der das Element der Reallast überwiegt. Es ist höchstpersönlich und daher regelmäßig auch nicht der Ausübung nach übertragbar. 

Wenn eine bücherliche Sicherstellung erfolgen soll, sind die Grundsätze zur Verbücherung von Reallasten (§ 12 GBG) einzuhalten. Die Reallastberechtigung wird durch Eintragung im C-Blatt der belasteten Liegenschaft erworben. Anzumerken ist, dass das Wohnrecht auch gesondert im Grundbuch eingetragen werden kann bzw. hindert eine fehlende Eintragung im Grundbuch die Begründung und den Bestand einer außerbücherlichen Reallast nicht. 

Reallast

Unter Reallast wird die Belastung eines oder mehrerer Grundstücke mit der Haftung des jeweiligen Eigentümers für die vereinbarten Leistungen verstanden. Es besteht eine Verknüpfung der "Schuldnerschaft" mit dem Eigentum an dem dienenden Grundstück. D.h. die Sachhaftung besteht darin, dass der Leistungspflichtige durch das Eigentum am dienenden Grundstück bestimmt wird, wobei die Ausgedingeleistungen mit den Erträgnissen der belasteten Liegenschaft keineswegs übereinstimmen müssen.

"Unvergleichsfall"

Beim sogenannten "Unvergleichsfall" ("Nichtvertragsfall"), wenn also dem Berechtigten die Annahme der Naturalleistungen aus Gründen, die vom Verpflichteten zu vertreten sind, billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann, sind die Leistungen in Geld nach ihrem objektiven Wert abzulösen. 
Diesfalls kommt es zu einer Umwandlung des Naturalleistungsanspruchs in einen Schadenersatzanspruch, wobei die zukünftigen Leistungen nicht wegfallen, sondern in eine Geldrente umgewandelt werden. Dadurch soll der Ausgedingeberechtigte in den Stand gesetzt werden, sich die geschuldeten Leistungen anderwärtig zu verschaffen. Die Geldrente kann auch für die Vergangenheit begehrt werden und bestimmt sich nach dem objektiven Wert der jeweils geschuldeten Naturalleistungen. 

Der "Unvergleichsfall" wird durch schuldhaften Verzug oder sonst schuldhaftes vertragswidriges Verhalten des Verpflichteten begründet. Ein Verschulden liegt z.B. vor, wenn jenes Maß an Takt und Lieblosigkeit überschritten wird, das nach allgemeiner Lebenserfahrung in einem Familienverband auftreten kann, soferne es durch den Ausgedingeberechtigten nicht geradezu provoziert wird.

Fazit

Festzuhalten ist, dass sich der Umfang des Ausgedinges nach den persönlichen Bedürfnissen und Erfordernissen des Berechtigten und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten richtet, wobei stets der Versorgungscharakter im Vordergrund steht. 

Sinnvoll ist es, die genaue Ausformulierung hinsichtlich der im Rahmen des Ausgedinges zu erbringenden Leistungen innerfamiliär abzustimmen und im Rahmen der Vertragsabstimmung genau zu besprechen, um künftighin etwaige Problemstellungen hinsichtlich deren Auslegung zu vermeiden.
 
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