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Richtlinie zur Übernahme von Industrierundholz überarbeitet

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25.02.2025 | von Thomas Leitner/LKÖ und Gerald Rothleitner/LFBÖ

Mit 1. Jänner ist die überarbeitete “Richtlinie zur Übernahme von Industrierundholz nach Masse“ in Kraft getreten. Sie ersetzt die Fassung aus dem Jahr 2015. Neben zahlreichen redaktionellen Änderungen zur Vereinheitlichung von Begriffen und Definitionen wurden auch einige technische Änderungen vorgenommen. Im Folgenden die für Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer relevantesten Überarbeitungen.

Forst .jpg © Mondi
Nach der visuellen Kontrolle, der Eingangsverwiegung und der korrekten Durchführung der Probenahme folgt die Bestimmung des Trockengehaltes als wichtigster Punkt. © Mondi
Der in der Richtlinie dargestellte Ablauf der Übernahme wurde um die visuelle Ansprache ergänzt, bei der die Anteile der Baumarten bzw. Baumartengruppen sowie der Sortimente und des Ballasts in Volumenprozent abgeschätzt werden. Dies wurde zwar bisher auch schon so gehandhabt, die Aufnahme als eigener Abschnitt in der Richtlinie soll jedoch die Bedeutung der Ansprache hervorheben. Diese stellt auch die Grundlage für weitere Berechnungen dar.

Holzartengruppen - Douglasie

In der alten Richtlinie wurden die Baumartengruppen, wie sie in den Österreichischen Holzhandelsusancen (ÖHU) für Plattenholz definiert sind, leider nicht ausreichend berücksichtigt. So kam es immer wieder zu Abweichungen, da nicht jede einzelne Baumart und ihr Anteil angesprochen wurden, sondern nur die Baumartengruppen Nadelholz, Laubholz hart oder Laubholz weich. Mit der Einführung der Baumartengruppen und der dazugehörigen Umrechnungsfaktoren wurde dieses Problem gelöst und die Richtlinie an die Praxis und die ÖHU angepasst. Zusätzlich zu den Umrechnungsfaktoren für die Baumartengruppe wurde von der Holzforschung Austria auch ein Faktor für die Douglasie wissenschaftlich hergeleitet, da diese Baumart immer mehr an Bedeutung gewinnt.

Berücksichtigung der Wiegetassen

Nach der visuellen Kontrolle, der Eingangsverwiegung und der korrekten Durchführung der Probenahme folgt die Bestimmung des Trockengehaltes als wichtigster Punkt. Als eine bedeutende Anpassung ist hier die ausführliche Beschreibung der vier praxisrelevanten Varianten zur Berücksichtigung der Wiegetassen zu erwähnen. Unabhängig von der Variante ist das Ergebnis immer das gleiche. Die Art und Weise, wie und wann die Wiegetasse gewogen wird, unterscheidet sich aber geringfügig.

Stichprobenweise Ausgangsverwiegung

Grundsätzlich ist jedes Mal eine Ausgangsverwiegung des leeren Transportfahrzeuges, mit dem das Industrierund holz angeliefert wurde, erforderlich. Neu vereinbart wurde, dass auch eine stichprobenartige Ausgangsverwiegung möglich ist, wenn es sich um Stammlieferanten handelt und eine schriftliche Vereinbarung zwischen Käufer, Verkäufer und Frächter vorliegt. Darüber hinaus sind ein transparentes und nachvollziehbares IT-Verfahren sowie eine zufällige Stichprobenermittlung erforderlich. Damit wird sichergestellt, dass ein verlässlicher Gewichtswert ermittelt wird, der auch regelmäßig überprüft wird.

Protokoll wird zu Dokumentation

Als Verkäufer erhält man nach der Übernahme eine Vielzahl an Informationen, die für die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung notwendig sind. Neben der Anzahl der Informationen besteht die Herausforderung darin, dass die Informationen nicht alle gleichzeitig generiert werden. Daher wird in Zukunft nicht mehr zwingend ein Protokoll benötigt, sondern eine Dokumentation, in der alle wesentlichen Informationen ersichtlich sind. Der Vorteil dieser Variante ist, dass diese Dokumentation leicht erweitert werden kann, um den Prozess noch transparenter darzustellen.
Cover Richtlinie .jpg © FHP
Die aktuelle Richtlinie sowie einen Link zu einem Webinar, in dem die Änderungen erklärt werden, findet man unter https://www.forstholzpapier.at. © FHP

Kontrollrechte des Verkäufers

Die Einhaltung der Richtlinie wird durch die Holzforschung Austria als akkreditierte Inspektionsstelle überwacht. Grundsätzlich wird jedes Werk dreimal jährlich unangemeldet kontrolliert. Gibt es in einem Jahr keine Beanstandungen bei der Abnahme, werden im Folgejahr nur mehr zwei unangekündigte Kontrollen durchgeführt. Neu in diesem Kapitel ist, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzlicher Vertreter des Verkäufers bei der Inspektion anwesend sein kann. Dies erhöht die Glaubwürdigkeit und Transparenz. Es wird empfohlen, dass man bei den Verhandlungen mit seinem Marktpartner bei der Vermarktung von Industrierundholz die Umsetzung der neuen Richtlinie hinterfragt. Die FHP-Richtlinie ist der vor gegebene Rahmen. Die Werke der Papier- und Plattenindustrie haben in der Regel ihre eigenen Richtlinien und Schlussbriefe. Diese dürfen aber nicht von den FHP-Vorgaben abweichen. Dies wird entsprechend der Richtlinie auch von der Holzforschung Austria kontrolliert.
 
Informationen rund um die Vermarktung von Sägerundholz findet man unter www.holz-fair-kaufen.at.

Fazit

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Überarbeitung der Richtlinie die Transparenz, die Nachvollziehbarkeit und Sicherheit gesteigert hat. Dennoch ist es wichtig, die Eigenverantwortung als Waldbesitzer:in wahrzunehmen und die Dokumentation des Holzverkaufes zu kontrollieren. Schließlich geht es um das Einkommen.

Kontakt

  • Thomas Leitner
    DI Thomas Leitner, Bakk. techn.
    t.leitner@lk-oe.at
    T 01/53441-8591
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Die aktuelle Richtlinie sowie einen Link zu einem Webinar, in dem die Änderungen erklärt werden, findet man unter https://www.forstholzpapier.at. © FHP