Jeder Monat zählt: Die Altersvorsorge im Blick haben
Für alle ab 1955 geborenen Frauen und Männer ist ein Pensionskonto eingerichtet. In diesem werden alle im Laufe des Erwerbslebens in Österreich erworbenen Pensionsversicherungszeiten mit den Beitragsgrundlagen erfasst und daraus letztlich die Pension errechnet. Jeder Versicherungsmonat mehr wirkt sich somit positiv auf die Pensionshöhe aus. Grund genug, das Thema aufzugreifen. Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) hat für Sie dazu wichtige Infos zusammengefasst.
Unser Tipp: Ihr persönliches Pensionskonto können Sie jederzeit online einsehen und mit dem Pensionskontorechner die zukünftige Entwicklung Ihrer Pension abschätzen - unter svs.at/pensionskonto.
Unser Tipp: Ihr persönliches Pensionskonto können Sie jederzeit online einsehen und mit dem Pensionskontorechner die zukünftige Entwicklung Ihrer Pension abschätzen - unter svs.at/pensionskonto.
Mehr Versicherungsmonate - mehr Pension
Im Pensionskonto zählen Zeiten einer Erwerbstätigkeit und darüber hinaus z.B. auch Zeiten der Kindererziehung oder des Präsenzdienstes. Für alle, die auf einem bäuerlichen Familienbetrieb (mit)arbeiten, sieht das Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) einen weitreichenden Versicherungsschutz vor.
Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht demnach nicht nur für Betriebsführer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, sondern auch für den im Betrieb hauptberuflich beschäftigten Ehepartner. Ebenso können Kinder, Stief-, Schwieger- und Enkelkinder im Betrieb hauptberuflich beschäftigt werden und sind dann bei der SVS zur Pflichtversicherung anzumelden.
Für Kinder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt in der Pensionsversicherung zudem eine höhere Beitragsgrundlage, nämlich die halbe “Betriebs-Beitragsgrundlage“ statt eines Drittels. Die Differenz auf diesen höheren Beitrag wird vom Bund übernommen. Pensionsversicherungszeiten nach dem BSVG können auch noch nach Übergabe des Betriebes erworben werden, nämlich dann, wenn Eltern - gilt auch für Stief-, Schwieger- und Großeltern - im übergebenen Betrieb weiter hauptberuflich mitarbeiten.
Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht demnach nicht nur für Betriebsführer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, sondern auch für den im Betrieb hauptberuflich beschäftigten Ehepartner. Ebenso können Kinder, Stief-, Schwieger- und Enkelkinder im Betrieb hauptberuflich beschäftigt werden und sind dann bei der SVS zur Pflichtversicherung anzumelden.
Für Kinder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt in der Pensionsversicherung zudem eine höhere Beitragsgrundlage, nämlich die halbe “Betriebs-Beitragsgrundlage“ statt eines Drittels. Die Differenz auf diesen höheren Beitrag wird vom Bund übernommen. Pensionsversicherungszeiten nach dem BSVG können auch noch nach Übergabe des Betriebes erworben werden, nämlich dann, wenn Eltern - gilt auch für Stief-, Schwieger- und Großeltern - im übergebenen Betrieb weiter hauptberuflich mitarbeiten.
Länger arbeiten zahlt sich aus
Das Regelpensionsalter für Männer liegt bei 65 Jahren. Für Frauen wird dieses bis zum Jahr 2033 schrittweise an jenes der Männer angeglichen. Dies wird zu mehr Versicherungszeiten und damit zu höheren Pensionen für Frauen führen. Geht man vor dem Regelpensionsalter in Pension, so gibt es Abschläge. Es zahlt sich finanziell somit aus, bis zum Regelpensionsalter zu arbeiten oder eventuell noch darüber hinaus: Wer später in Pension geht, erhält zur Alterspension einen Zuschlag von 5,1% pro Jahr der späteren Inanspruchnahme und zahlt außerdem nur die halben Pensionsversicherungsbeiträge (maximal für drei Jahre). Alternativ kann neben dem Bezug der vollen Regelalterspension weitergearbeitet werden. Für die entrichteten Beiträge gibt es einen “besonderen Höherversicherungsbetrag“, der zur Alterspension dazukommt.
Neu ist in diesem Zusammenhang, dass die Beiträge bis zu einem bestimmten Betrag (max. 106,28 Euro mtl.) vom Bund übernommen und vom zuständigen Versicherungsträger - im Falle einer selbständigen Erwerbstätigkeit von der SVS - automatisch nachträglich berücksichtigt werden. Pension aufbessern mit freiwilliger Versicherung Um Pensionslücken, etwa bei Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, zu vermeiden, gibt es die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung.
Auch bei Pflege eines behinderten Kindes oder eines nahen Angehörigen mit Pflegegeld ab Stufe 3 kann eine Selbst- bzw. Weiterversicherung beantragt werden. Für Letztere werden die Beiträge zur Gänze aus öffentlichen Mitteln übernommen. Eine weitere Möglichkeit, die Pension aufzubessern, ist die Höherversicherung. Schon ein einziger Beitrag wirkt sich pensionserhöhend aus und umso jünger man zum Zeitpunkt der Einzahlung ist, desto mehr. Alle Infos rund um Ihre Pension unter svs.at/pension.
Neu ist in diesem Zusammenhang, dass die Beiträge bis zu einem bestimmten Betrag (max. 106,28 Euro mtl.) vom Bund übernommen und vom zuständigen Versicherungsträger - im Falle einer selbständigen Erwerbstätigkeit von der SVS - automatisch nachträglich berücksichtigt werden. Pension aufbessern mit freiwilliger Versicherung Um Pensionslücken, etwa bei Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, zu vermeiden, gibt es die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung.
Auch bei Pflege eines behinderten Kindes oder eines nahen Angehörigen mit Pflegegeld ab Stufe 3 kann eine Selbst- bzw. Weiterversicherung beantragt werden. Für Letztere werden die Beiträge zur Gänze aus öffentlichen Mitteln übernommen. Eine weitere Möglichkeit, die Pension aufzubessern, ist die Höherversicherung. Schon ein einziger Beitrag wirkt sich pensionserhöhend aus und umso jünger man zum Zeitpunkt der Einzahlung ist, desto mehr. Alle Infos rund um Ihre Pension unter svs.at/pension.
Kontakt zum Thema:
Sozialversicherung der Selbständigen
Internet: svs.at/kontakt
Tel.-Nr.: 050 808 808
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Tel.-Nr.: 050 808 808