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GAB 7 - Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

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09.09.2022 | von LKÖ gemäß GAP-Strategieplan - Gültigkeit: gesamtes Bundesgebiet

(VO 1107/2009/EG, RL 2009/128)

Pflanzenschutzmittelausbringung.jpg © Landwirtschaftskammer Oberösterreich/Köppl
© Landwirtschaftskammer Oberösterreich/Köppl

Ziel dieser Anforderung

  • In der Verordnung 1107/2009/EG ist die Zulassung und Inverkehrbringung von Pflanzenschutzmitteln geregelt. Die Richtlinie 2009/128/EG regelt die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Die wichtigsten Ziele dieser Regelungen sind die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt und das bessere Funktionieren des Binnenmarkts durch die Harmonisierung der Vorschriften für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und die Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktion sowie die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.

Betroffene Bereiche

  • Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
  • Einhaltung der Anwendungsbestimmungen
  • Persönliche Eignung des Anwenders („Sachkundigkeit")
  • Lagerung von Pflanzenschutzmitteln
  • Aufzeichnung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

Auflagen/Bestimmungen (Kurzfassung)

  • Pflanzenschutzmittel dürfen nur so verwendet werden, wie sie von der Behörde (BAES - Bundesamt für Ernährungsicherheit) zugelassen wurden.
  • Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Bestimmungen der aus den oben genannten Rechtsmaterien abgeleiteten Landesgesetze.
  • Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln darf nur von den nach den landesgesetzlichen Bestimmungen sachkundigen Personen erfolgen.
  • Die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln unterliegt landesgesetzlichen Vorschriften. Gemeinsam ist allen, dass Unbefugte, insbesondere Kinder, keinen Zugriff zu den Pflanzenschutzmitteln erhalten können.
  • Die Verwendung von Pflanzenschutzmittel ist zu dokumentieren.

Auflagen/Bestimmungen (Langfassung)

Verwendung von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln
Unter der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln versteht man das Verbrauchen, Zubereiten, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zweck der Anwendung.

Es dürfen nur in Österreich zugelassene Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Diese sind an einer österreichischen Registernummer erkennbar (z.B. Amtl. Pfl.-Reg. Nr. von Spectrum Plus ist 3397-0). Verkauft ein Unternehmen ein aus dem EU-Binnenmarkt stammendes Pflanzenschutzmittel in Österreich, so muss dieses mit einem österreichischen identisch sein und es bedarf einer vereinfachten Zulassung („Parallelimport“). Die genehmigten Parallelimportprodukte können, müssen aber nicht den gleichen Namen haben und sind an einer Zusatzziffer erkennbar (z.B. bei Spectrum Plus gibt es aktuell die Amtl.Pfl.Reg.Nr. 3397-1, das Produkt heißt Star Dimethenamid-p + Pendimethalin). Daneben gibt es noch sogenannte Vertriebserweiterungen, diese sind mit dem Originalprodukt ebenfalls identisch, haben aber eine dreistellige Zusatznummer (z.B. heißt das Originalprodukt SL 950, die Registernummer ist 2514-0, die Vertriebserweiterung heißt Kelvin Ultra und hat die Nummer 2514-901). Originalzulassungen, Parallelimportgenehmigungen und Vertriebserweiterungen gelten als in Österreich zugelassene Produkte und sind unter der Adresse https://psmregister.baes.gv.at/psmregister/ abrufbar.

Nach Beendigung der Zulassung darf ein Produkt nur mehr innerhalb der vom Gesetzgeber festgelegten Abverkaufsfrist (maximal 6 Monate) verkauft und innerhalb der Aufbrauchsfrist (zusätzlich maximal 12 Monate) angewendet werden. Nach Ablauf der Aufbrauchsfrist ist auch die Lagerung von diesen nicht mehr zugelassenen Pflanzenschutzmitteln verboten. Informationen über den aktuellen Zulassungsstand sind unter den oben genannten Internetadressen abrufbar (Reiter „Vordefinierte Suchabfragen“ mit der Auswahl „Beendete Zulassungen, Genehmigungen und Vertriebserweiterungen“).

Nicht mehr benötigte Pflanzenschutzmittel können bei Sammelstellen für Problemstoffe in jeder Gemeinde abgegeben werden.

Pflanzenschutzmittel dürfen nur sachgemäß verwendet werden. Die sachgemäße Verwendung umfasst die Befolgung der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und die Einhaltung der gemäß Zulassung festgelegten und auf dem Etikett angegebenen Bedingungen.

Einhaltung der Anwendungsbestimmungen
Jedes Pflanzenschutzmittel darf nur so verwendet werden, wie es zugelassen ist:
  • Z.B. in einer bestimmten Kultur gegen bestimmte Schädlinge, Krankheiten oder Unkräuter (Indikation);
  • die Aufwandmengen (Konzentrationen) sind einzuhalten;
  • die Wartefrist (Mindestzeitraum zwischen der letzten Behandlung und Ernte) ist einzuhalten;
  • die Abstandsauflagen zu Oberflächengewässern und auch die Vorschriften bei; Abtragsgefährdung in Oberflächengewässer müssen eingehalten werden;
  • die Auflagen bezüglich Bienenschutz sind einzuhalten.
Die genannten Bestimmungen sind dem Beipacktext bzw. der Handelspackung oder aus dem PSM-Verzeichnis zu entnehmen.

Bei der Verwendung ist die auf der Verpackung bzw. im Sicherheitsdatenblatt angegebene Schutzausrüstung (Handschuhe, Schutzkleidung, Schuhe, Schutzbrillen, Atemschutzmasken) zu tragen. Über die optimale Schutzausrüstung informiert auch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.

Bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln ist eine Abdrift auf Nachbarflächen unbedingt zu vermeiden.

Das Ansetzen von Spritzbrühen sowie das Füllen und Reinigen der Behälter hat so zu erfolgen, dass ein Austritt der Spritzbrühe und ein Eindringen in Oberflächengewässer oder ein Eintrag in die Kanalisation verhindert wird. Am besten ist es, diese Arbeiten auf dem Feld oder auf bewachsenem Boden vorzunehmen.

Persönliche Eignung des Verwenders
Nach den einzelnen landesgesetzlichen Bestimmungen dürfen Pflanzenschutzmittel im Rahmen der beruflichen Verwendung nur von sachkundigen Personen mit gültigem Sachkundeausweis ausgebracht werden. Dieser Ausweis ist auch für den Kauf von Pflanzenschutzmittel („Profianwendung“) erforderlich. Der Ausweis ist 6 Jahre gültig, für die Verlängerung muss eine anerkannte fachliche Weiterbildung im Ausmaß von fünf Stunden nachgewiesen werden.

Sachgemäße Lagerung
Die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln ist nach ländergesetzlichen Vorschriften geregelt und deshalb in den einzelnen Bundesländern leicht unterschiedlich.

Allgemein gilt, dass Pflanzenschutzmittel so zu lagern bzw. aufzubewahren sind, dass Unbefugte, insbesondere Kinder, keinen Zugriff zu den Pflanzenschutzmitteln erhalten können.

Die Lagerbereiche für Pflanzenschutzmittel sind hinsichtlich Standort, Größe, Baumaterialien so zu gestalten, dass es zu keiner unbeabsichtigten Freisetzung kommen kann. Es darf zu keiner Gefährdung von Oberflächengewässern oder Grund- bzw. Trinkwasser kommen. Ist im Lagerraum eine Abflussmöglichkeit, so müssen flüssige Produkte in einer flüssigkeitsdichten Wanne gelagert werden.

Pflanzenschutzmittel sind in verschlossenen, unbeschädigten Originalverpackungen zu lagern bzw. aufzubewahren. In einigen Bundesländern ist das Umfüllen erlaubt - hier hat die Lagerung bzw. Aufbewahrung in geeigneten verschlossenen Behältnissen zu erfolgen, bei denen ein unbeabsichtigter Austritt des Pflanzenschutzmittels und Verwechslungen mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln und sonstigen Waren des täglichen Gebrauchs auszuschließen sind. Diese Behältnisse sind inhaltlich auf die gleiche Weise wie die Originalverpackungen zu kennzeichnen; die Beipacktexte sind gemeinsam mit diesen Behältnissen aufzubewahren. Ein Umfüllen wird aber generell nicht empfohlen.

Die Lagerung von nicht zugelassenen PSM ist verboten. Nicht mehr benötigte PSM können bei Sammelstellen für Problemstoffe in jeder Gemeinde abgegeben werden.

Aufzeichnung über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und von Bioziden (z.B. Vorratsschutzmittel, Produkte gegen Ratten und Mäuse, etc.) muss dokumentiert werden. Es sind die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels (WAS), der Zeitpunkt der Anwendung (WANN), die behandelte Fläche und die Kulturpflanze (WO) und die angewendete Menge (WIEVIEL) aufzuzeichnen. Es gibt keine Formvorschrift über die Dokumentation, Musterformular gibt es z.B. auf der Homepage der LK OÖ im Bereich Pflanzen / Pflanzenschutz. In der Praxis werden auch vielfach bereits elektronische Aufzeichnungssysteme genützt. Auf Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde können auch Dritte (Wassergenossenschaften, etc.) Einsicht in die Aufzeichnungen erhalten.

Wie zeitnah die Aufzeichnung zur Anwendung gemacht werden muss und wie lange die Aufbewahrungspflicht ist, variiert je nach Bundesland.

Links und Kontakte

Links zum Thema

  • Pflanzenschutzmittelregister
  • AMA CC Merkblatt NEU
  • Formulare Merkblätter / AMA - AgrarMarkt Austria
  • Aufzeichnungen bei der Pflanzenschutzmittelausbringung Die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln muss dokumentiert werden.

Konditionalität 2023-2027

  • Invekos und Konditionalität - wichtige Termine 2025

  • Soziale Konditionalität - Einhaltung arbeitsrechtlicher Bestimmungen

  • GLÖZ 6-Standard: Bodenbedeckung im Herbst/Winter (Vorgaben ab 1. November 2023)

  • Konditionalität ab 2023 – allgemeine Anforderungen an die Bewirtschaftung

  • GAB 1 - Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)

  • GAB 2 - Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV)

  • GAB 3 - Vogelschutz-Richtlinie

  • GAB 4 - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

  • GAB 5 – Lebensmittelsicherheit

  • GAB 6 - Hormonanwendungsverbot

  • GAB 7 - Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

  • GAB 8 - Nachhaltige Verwendung von Pestiziden

  • GAB 9, 10 und 11 Tierschutz

  • GLÖZ 1 - Erhaltung von Dauergrünland (DGL)

  • GLÖZ 2 - Angemessener Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen

  • GLÖZ 3 - Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern

  • GLÖZ 4 - Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen

  • GLÖZ 5 - Geeignete Bodenbearbeitung zur Verringerung der Bodenschädigung unter Berücksichtigung der Hangneigung

  • GLÖZ 6 - Mindestbodenbedeckung

  • GLÖZ 7 - Anbaudiversifizierung und Fruchtwechsel

  • GLÖZ 8 - Schutz von Landschaftselementen / Schnittverbot von Hecken und Bäumen für die Landwirtschaft

  • GLÖZ 9 – Verbot des Umbruchs und der Umwandlung von Dauergrünland in NATURA-2000-Gebieten

  • GLÖZ 10 - Kontrolle diffuser Quellen hinsichtlich Phosphate

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