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Förderung der Niederlassung von Junglandwirt:innen

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18.11.2022 | von DI Thomas Weber - Gültigkeit: gesamtes Bundesgebiet

Die Betriebsübernahme durch Jungübernehmer wird in der GAP 2023-2027 wieder gezielt gefördert.

Allgemeine Beschreibung

Die Niederlassungsprämie für Junglandwirte:innen verfolgt das Ziel, die erste Niederlassung zu erleichtern und damit eine langfristige Absicherung der Landwirtschaft zu ermöglichen. Mit dieser Beihilfe wird die erste Niederlassung und damit die erstmalige Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit von jungen Landwirt:innen unterstützt. Darüber hinaus wird die Schaffung einer geeigneten Qualifikationsbasis und einer strategischen Ausrichtung des Betriebes forciert.
© Edler von Rabenstein / Fotolia.com
Die Betriebsübernahme durch Jungübernehmer wird in der GAP 2023-2027 wieder gezielt gefördert. © Edler von Rabenstein / Fotolia.com

Fördergegenstand

Erste Niederlassung auf einem landwirtschaftlichen Betrieb und Aufnahme der Betriebsführung.

Förderwerber

Natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt sind und über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügen (Junglandwirte).

Eingetragene Personengesellschaften, juristische Personen oder Personenvereinigungen, wenn ein Junglandwirt die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs ausübt.

Fördervoraussetzungen

Als erste Niederlassung gilt die erstmalige Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

Führung des Betriebes für mindestens fünf Jahre ab erster Niederlassung.

Voraussetzungen sind außerdem:

1. Bewirtschaftung von mindestens 3 ha LN (inkl. anteiliger Flächen einer Gemeinschaftsalm oder Gemeinschaftsweide); Betriebe, die diese Voraussetzungen noch nicht erfüllen, müssen über einen eigenen Einheitswert oder einen Zuschlag zum landwirtschaftlichen Einheitswert verfügen. Dies gilt insbesondere für Betriebe des Garten-, Feldgemüse-, Obst- oder Weinbaues sowie der Bienenhaltung und des Hopfenanbaues.

2. Arbeitsbedarf je Betrieb entspricht mindestens 0,5 bAk (betriebsnotwendige Arbeitskraft) ab dem Zieljahr der Standardoutput des Betriebes beträgt mindestens 8.000 Euro ab dem Zieljahr.

Mindestqualifikation

Der Förderwerbende muss eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen.

Liegt der Nachweis der Mindestqualifikation zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vor, so kann er bis spätestens zwei Jahre nach der ersten Niederlassung erbracht werden. Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Förderwerbenden um ein Jahr verlängert werden. Die Auszahlung der Basisprämie und der darauf aufsetzenden Module erfolgt frühestens nach Erbringung des Qualifikationsnachweises.

Vorlage eines Betriebskonzepts mit folgendem Inhalt:
  • Darstellung der Ausgangssituation des Betriebs
  • Berechnung und Analyse der Ausgangssituation insbesondere hinsichtlich Betriebs- und Arbeitswirtschaft
  • Strategie für die Entwicklung des Betriebes sowie Ziele und Entwicklungsmöglichkeiten in den nächsten fünf bis zehn Jahren
  • Beschreibung der geplanten Investition, falls relevant o Berechnung und Beurteilung der geplanten Ausrichtung des Betriebs
  • Maßnahmen- und Ablaufplan mit Darstellung der vorgesehenen spezifischen Meilensteine und Ziele
  • Bei Vorliegen eines Investitionsprojektes Relevanz für die Ziele Klimaschutz, Ressourcenschonung und ökologische Nachhaltigkeit

Förderfähige Kosten

Pauschalbeträge nach Vorlage des jeweiligen Nachweises

Basisprämie 3.500 EUR
Prämie für Eigentumsübergang 2.500 EUR
Prämie für Meisterprüfung/ höheren Abschluss 5.000 EUR
Prämie für die Führung von gesamtbetrieblichen
Aufzeichnungen (mind. 3 Jahre)
4.000 EUR
Maximalbetrag daher 15.000 EUR

Niederlassungsprämie 2023-2027

  • Niederlassungsprämie für Junglandwirtinnen & Junglandwirte - Einführung Aufzeichnungsbonus

  • Förderung der Niederlassung von Junglandwirt:innen

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