Umsatzgrenze 600.000 Euro beachten
Werden in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren (z.B. 2023 und 2024) Umsätze von jeweils mehr als 600.000 Euro (netto) erzielt, kann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres (2026) der Gewinn nicht mehr nach der Pauschalierungsverordnung ermittelt werden. Ebenso kann die Umsatzsteuerpauschalierung dann nicht mehr angewendet werden (Pflicht zur Regelbesteuerung).
WICHTIG: Nicht zur Umsatzgrenze zählen etwa die öffentlichen Gelder (AMA-Zahlungen); Umsätze aus Hilfsgeschäften (z.B. Gebrauchtmaschinenverkäufen) sind aber unbedingt zu berücksichtigen.
WICHTIG: Nicht zur Umsatzgrenze zählen etwa die öffentlichen Gelder (AMA-Zahlungen); Umsätze aus Hilfsgeschäften (z.B. Gebrauchtmaschinenverkäufen) sind aber unbedingt zu berücksichtigen.
Beispiel Umsatzgrenze
Der Landwirt A führt seit mehreren Jahren einen voll- oder teilpauschalierten Betrieb. Dieser Betrieb wies in den letzten Jahren einen Umsatz von ca. 340.000 Euro aus. Im Jahr 2022 erhöhte sich aufgrund der Preisentwicklungen der Umsatz auf ca. 460.000 Euro. Ohne die Anpassung der Umsatzgrenze von 400.000 Euro auf 600.000 Euro wäre für A bei unveränderten Verhältnissen ab 2025 keine Pauschalierung mehr möglich (Umsatzüberschreitungen in den Jahren 2022 und 2023 sowie Pufferjahr 2024).
Wurde in diesem Betrieb bereits im Jahr 2021 die Umsatzgrenze von 400.000 Euro, wenn auch nur geringfügig, überschritten, wäre aufgrund der unverändert geltenden Übergangsregel im Jahr 2024 die Pauschalierungsverordnung für A grundsätzlich nicht (und ab 2025 wieder) anwendbar.
Wurde in diesem Betrieb bereits im Jahr 2021 die Umsatzgrenze von 400.000 Euro, wenn auch nur geringfügig, überschritten, wäre aufgrund der unverändert geltenden Übergangsregel im Jahr 2024 die Pauschalierungsverordnung für A grundsätzlich nicht (und ab 2025 wieder) anwendbar.