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Transport von Pflanzenschutzmitteln

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07.02.2023 | von Köppl Hubert, DI

Der Transport von Pflanzenschutzmitteln unterliegt seit 1998 bestimmten gesetzlichen Vorschriften. Rechtliche Grundlage bilden das ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße), Vorschriften der UNO, eine EU-Richtlinie und darauf basierend das Österreichische Gefahrgutbeförderungsgesetz.

Seit Anfang Juli 2019 gibt es eine Erleichterung für den Transport von geringen Mengen an gefährlichen Gütern. Diese Regelung löst die bisherigen Einzelbescheide, welche von Abgebern solcher Güter für ihre Kunden beantragt wurden, ab.

1. Welche Fahrzeuge sind davon betroffen?

Alle land- und forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen fallen nicht unter die Bestimmungen der EU-Richtlinie und damit auch nicht unter die Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes. Die Bauartgeschwindigkeit spielt keine Rolle, d.h. auch Traktoren über 25 km/h sind ausgenommen. Ist die bauartgenehmigte Geschwindigkeit jedoch höher als 40 km/h, so darf mit Gefahrgütern trotzdem nicht mehr als 40 km/h gefahren werden. Diese Regelung gilt auch für von diesen Maschinen gezogenen Anhängern.

Der Landwirt muss aber beim Transport dafür sorgen, dass er seiner Sorgfaltspflicht (z.B. Ladegutsicherung) nachkommt und alles Notwendige unternimmt, um Unfälle zu vermeiden.

Nur wenn der Transport der Produkte nicht mit land- und forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen (also etwa mit dem Pkw, Kleinbus oder Lkw) erfolgt, unterliegt er der Richtlinie und damit dem Gefahrgutbeförderungsgesetz und dem ADR. Eventuelle Strafdelikte werden leider „kumulativ“ behandelt, das heißt es kann der Strafrahmen pro Delikt zwischen 726 Euro bis 43.603 Euro betragen!

2. Welche Produkte fallen darunter?

Ein Großteil der Pflanzenschutzmittel wird beim Transport als gefährliche Güter eingestuft und unterliegt daher dem Gefahrgutbeförderungsgesetz. Jedoch erfordert dies eine genaue Zuordnung der einzelnen Pflanzenschutzmittel zu einer der Gefahrenstoff-Klassen und Beförderungskategorien bzw. bei Bedarf die Ermittlung höchstzulässiger Gesamtmengen je Beförderungseinheit. Je nach Gefährlichkeit werden die Produkte einzeln nach einem Punktesystem klassifiziert. Auch die Packungsgrößen sind unterschiedlich zu sehen, z.B. werden 10 mal 1 Liter eines Produktes weniger gefährlich bewertet als 1 mal 10 Liter desselben Mittels.

All diese Informationen sind für den Landwirt sehr schwer zu erhalten – einen Teil davon kann man vom Sicherheitsdatenblatt des Produktes, welches bei jedem Händler aufliegen muss, ablesen.

Grundsätzlich sind gefährliche Güter gemäß den Bestimmungen des ADR zu kennzeichnen/bezetteln bzw. zu verpacken. Hier müssen Baumusterprüfcode, UN-Nummer und Gefahrenzettel aufgedruckt sein.

3. Transport mit PKW oder Anhänger bzw. Lastkraftwagen – welche Möglichkeiten gibt es?

a. Ausnahmen gemäß Sondervorschrift 375

Viele Pflanzenschutzmittel werden den UN-Nummern UN 3077 bzw. 3082 zugeordnet. Wenn dies der Fall ist und es sich um 5 Kilogramm bzw. 5 Liter Gebinde handelt, dann kann die SV 375 angewendet werden. Wenn diese Produkte befördert werden, dann:
  •  müssen hier keine ADR Vorschriften eingehalten werden
  • auf Produkten, auf denen keine UN Nummer angeführt werden muss, muss auch der Kanister nicht baumustergeprüft sein
  • und es müssen auch keine Gefahrzetteln angebracht sein. Optisch ist nicht zu erkennen, dass es sich um ein Gefahrgut handelt.
Diese Produkte sind so wie jedes andere Gut auch zu transportieren, d.h. auf Ladungssicherung ist zu achten.

Im Vollzugserlass 2015 des BMVITs ist auch geregelt, dass Produkte die ADR-konform gekennzeichnet sind jedoch das Gebinde nicht größer als 5 Kilogramm bzw. 5 Liter ist und somit nach der SV 375 befördert werden dürften, auch nach dieser transportiert werden können.
Manche Abgeber haben dies so geregelt, dass am Lieferschein folgender Verweis angedruckt wird: „Sondervorschrift 375 wird in Anspruch genommen“.
UN-Nummer 3082 - hier kann die Sondervorschrift 375 in Anspruch genommen werden.jpg © LK OÖ/Köppl
UN-Nummer 3082 - hier kann die Sondervorschrift 375 in Anspruch genommen werden © LK OÖ/Köppl
Dies soll den Exekutivbeamten darauf hinweisen, dass der erleichterte Transport verwendet wird, auch wenn das Produkt mit Gefahrzettel gekennzeichnet ist.
Transportbox.jpg © LK OÖ/Köppl
Transportkiste © LK OÖ/Köppl

b. Transport mit eigener Transportbox

Werden Pflanzenschutzmittel in ADR-konformen Verpackungen mit Baumusterprüfcode gekauft, dann sind sie in diesen zu transportieren. Nimmt man jedoch z.B. ein Einzelgebinde heraus, dann ist das Produkt nicht mehr nach den ADR-Vorschriften gekennzeichnet. Hier besteht die Möglichkeit, diese in einer Transportkiste aus Metall oder Kunststoff zu transportieren.

Seit Juli 2019 gibt es eine Erleichterung für sogenannte „Selbstabholer“ für den Transport von geringen Mengen von gefährlichen Gütern in einem Umkreis von 100 Kilometer (Luftlinie) von der Abgabestelle. Damit können nicht ADR-konform verpackte Pflanzenschutzmittel in Kisten aus Metall oder Kunststoff transportiert werden. Die Inanspruchnahme dieser Regelung kann nur unter nachfolgenden Bedingungen erfolgen:

 
  • Maximale Beförderungsmenge: 333 Kilogramm bzw. Liter
  • Gefahrgüter dürfen nach dieser neuen Regelung in Kisten aus Metall oder Kunststoff transportiert werden, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:
    • Kisten haben folgende Eigenschaften:
      • sie sind für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I für eine Bruttohöchstmasse von zumindest 35 Kilogramm gemäß ADR baumustergeprüft
      • sie befinden sich in einwandfreiem und voll funktionstüchtigem Zustand
      • sie sind deutlich (insbesondere gut kontrastierend zum Hintergrund) und dauerhaft mit der Aufschrift „GGBV-GM“ innerhalb einer rautenförmigen Fläche gekennzeichnet (mind. 2 Millimeter Linie mit einer Seitenlänge von mind. 100 Millimeter, Zeichenhöhe mind. 10 Millimeter)
      • bis zum 31.10.2019 hergestellte Kisten, welche mit der Aufschrift „Landwirtschaftliches Gefahrgut“ gekennzeichnet sind, dürfen weiterhin verwendet werden
Transportkiste mit der Aufschrift   Landwirtschaftliches Gefahrgut können weiterhin verwendet werden .jpg © LK OÖ/Köppl
Transportkiste mit der Aufschrift "Landwirtschaftliches Gefahrgut können weiterhin verwendet werden" © LK OÖ/Köppl
  • Transportbedingungen:
    • Freiräume sind mit geeigneten Füllstoffen so auszufüllen, dass eine Bewegung innerhalb der Kisten ausgeschlossen wird
    • flüssige Stoffe müssen mit ihren Verschlüssen nach oben gerichtet sein
    • die gefährlichen Güter müssen so in die Kiste eingesetzt werden, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchlöchert werden können und ihr Inhalt in die Kiste austreten kann
    • in den Kisten dürfen nicht mehr als 30 Kilogramm oder Liter an gefährlichen Gütern wie oben beschrieben befördert werden
  • Die mitgeführten Dokumente (Rechnungen oder Lieferscheine) müssen folgende Angaben enthalten (muss der Abgeber auf Rechnung, Lieferschein, etc. angeben, damit die Ausnahmeregelung genützt werden kann):
    • Name und Adresse der Abgabestelle
    • Handelsname der gefährlichen Güter und diesen eindeutig zuordenbar folgenden Angaben:
      • UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden
      • die Verpackungsgruppe
      • die Gesamtmenge jeden gefährlichen Gutes mit unterschiedlichen Handelsnamen, unterschiedlicher UN-Nummer oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe

Durch die Inanspruchnahme und Einhaltung dieser Ausnahmebewilligung für geringe Mengen erhält der Land- und Forstwirt Rechtssicherheit beim Bezug und Transport gefährlicher Güter auf der Straße - allerdings nur von der Abgabestelle zum eigenen Betrieb – und ist bei etwaigen Verkehrskontrollen vor den hohen Strafen gemäß GGBG geschützt.

Sofern man die Original-Überverpackung für ein Produkt verwendet (z.B. 10 x 1 Liter, originalverpackt - diese Verpackung ist baumustergeprüft, UN-Nummer und Gefahrenzettel sind aufgedruckt) und kein zusätzliches Produkt beipackt, kann man diese Originalverpackung zum Transport verwenden. Packt man verschiedene Produkte zusammen, so muss die vorhin beschriebene baumustergeprüfte Transportbox verwendet werden.

Die transportierte Ware muss im Kfz gesichert (gegen Verrutschen, Verkanten, Umkippen oder gegen Beschädigung durch andere Gegenstände) transportiert werden.
Kanister nicht in baumustergeprüfter Verpackung, keine ADR konforme Kennzeichnung - Transportkiste notwendig .jpg © LK OÖ/Köppl
Kanister nicht in baumustergeprüfter Verpackung, keine ADR konforme Kennzeichnung - Transportkiste notwendig © LK OÖ/Köppl

c. Beförderung von begrenzten Mengen je Verpackung

Bei Inanspruchnahme dieser Beförderungsart, dürfen die Güter Größen zwischen 100 mg bzw. ml und 5 kg bzw. l besitzen. Der Transport kann in folierten Trays oder zusammengesetzten Verpackungen befördert werden. 
  • definierte Mengenlimits der Innenverpackungen wie auch des gesamten Versandstückes (brutto 20 kg bei folierten Trays, brutto 30 kg bei zusammengesetzten Verpackungen)
  • Bezettelung mit rautenförmiger Kennzeichnung mit schwarz eingefärbten Ecken
  • Verpackungen müssen stoffbeständig, gesichert ineinander gesetzt und verschlossen sein
  • Ausrichtungspfeile („oben“) beachten
  • Ladungssicherung
Kennzeichnung begrenzte Menge (Raute mit schwarzen Ecken).jpg © LK OÖ/Köppl
Kennzeichnung begrenzte Menge (Raute mit schwarzen Ecken) © LK OÖ/Köppl

d. Beförderung von freigestellten Mengen je Beförderungseinheit

Bei der Wahl dieser Beförderungsart sind folgende Punkte zu beachten:
  • Mengenbeschränkung je nach Beförderungskategorie des Produktes (Information beim Landesproduktenhändler)
    • Beförderungskategorie 1: 20 kg oder l
    • Beförderungskategorie 2: 333 kg oder l
    • Beförderungskategorie 3: 1 000 kg oder l
  • bei Beförderung Produkte verschiedener Kategorien –  Einhaltung der 1 000-Punkte-Regel
  • Transport in baumustergeprüfter Verpackung
  • Kennzeichnung mit UN-Nummer und Gefahrzettel(n)
  • Ausrichtungspfeile („oben“) beachten
Ausrichtungspfeile oben.jpg © LK OÖ/Köppl
  • Ladungssicherung
  • Beförderungspapier mitführen (Ausfertigung i.d.R. durch den Landesproduktenhändler)
  • 2-kg-ABC-Feuerlöscher mitführen
  • Beleuchtungsgerät ohne funkenziehender Oberfläche mitführen
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Kanister nicht in baumustergeprüfter Verpackung, keine ADR konforme Kennzeichnung - Transportkiste notwendig © LK OÖ/Köppl

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