Rechtstipp: Unzufrieden mit der Pflegegeldeinstufung durch die Versicherung
Wird ein Antrag auf Pflegegeld
oder ein Antrag
auf Erhöhung des Pflegegeldes
gestellt, so stellt der Pensionsversicherungsträger
(z.B. PVA,
SVS, etc.) auf Basis einer ärztlichen Untersuchung
die Pflegestufe mittels
Bescheid fest. Immer
wieder schildern Betroffene,
dass sich der
Pflegling bei der Untersuchung
viel rüstiger und
selbstständiger dargestellt
hat, als dies im Pflegealltag
der Fall ist.
Oftmals sind auch Angehörige
bei dem Hausbesuch
nicht anwesend,
wodurch dem Gutachter
gewisse Informationen
fehlen. Entspricht
die Einstufung nicht dem
tatsächlichen Pflegeaufwand
kann ein Rechtsmittel
gegen den Bescheid
in Erwägung gezogen
werden.
Binnen drei Monaten ab Zustellung muss Klage beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden. Dies kann der Versicherte oder eine bevollmächtigte Person selbst tun, es kann aber auch eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder durch die gesetzliche Interessenvertretung erfolgen. Die Landwirtschaftskammer Oberösterreich übernimmt nach Abklärung der Situation die Vertretung für Mitglieder kostenlos. Betroffene können sich an die zuständige Bezirksbauernkammer oder an das Sozialreferat der LK wenden.
Binnen drei Monaten ab Zustellung muss Klage beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden. Dies kann der Versicherte oder eine bevollmächtigte Person selbst tun, es kann aber auch eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder durch die gesetzliche Interessenvertretung erfolgen. Die Landwirtschaftskammer Oberösterreich übernimmt nach Abklärung der Situation die Vertretung für Mitglieder kostenlos. Betroffene können sich an die zuständige Bezirksbauernkammer oder an das Sozialreferat der LK wenden.