Rechtstipp: Entschädigung Hagelversicherung - steuerpflichtige Einnahme bei Teilpauschalierung?
Anfrage an das BMF
Die Landwirtschaftskammer Österreich hat auf Anregung der LK Oberösterreich eine Anfrage an das BMF gestellt, wie solche Versicherungsentschädigungen der Hagelversicherung bei teilpauschalierten Betrieben steuerlich zu berücksichtigen sind.
Das BMF hat nun folgende Antwort übermittelt:
"Bei pauschalierten Landwirten müssen Versicherungsentschädigungen der Hagelversicherung für durch Unwetter zerstörte Futterpflanzen für den Eigenbedarf nicht gesondert als Einnahmen angesetzt werden, soweit ihnen entsprechende Aufwendungen (Ersatzbeschaffung von Futter) gegenüberstehen.“
Das BMF hat nun folgende Antwort übermittelt:
"Bei pauschalierten Landwirten müssen Versicherungsentschädigungen der Hagelversicherung für durch Unwetter zerstörte Futterpflanzen für den Eigenbedarf nicht gesondert als Einnahmen angesetzt werden, soweit ihnen entsprechende Aufwendungen (Ersatzbeschaffung von Futter) gegenüberstehen.“
Beispiel
Ein teilpauschalierter Veredelungsbetrieb, der die Ernte an die gehaltenen Tiere verfüttert, erhält eine Versicherungsentschädigung von 12.000 Euro. Er kauft Futter iHv 11.500 Euro zu. Die Differenz von 500 Euro ist als steuerpflichtige Einnahme zu versteuern.
Beim teilpauschalierten Marktfruchtbetrieb, der die Ernte ausschließlich verkauft, werden durch die Entschädigungszahlung tatsächliche Mindereinnahmen abgegolten. Die 12.000 Euro sind als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen zur Gänze steuerpflichtig.
Beim teilpauschalierten Marktfruchtbetrieb, der die Ernte ausschließlich verkauft, werden durch die Entschädigungszahlung tatsächliche Mindereinnahmen abgegolten. Die 12.000 Euro sind als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen zur Gänze steuerpflichtig.
Noch Fragen?
Bei auftretenden Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Landwirtschaftskammer in Ihrem jeweiligen Bundesland.