Fristen beim Kinderbetreuungsgeld einhalten
Frist bei Antragstellung - Auszahlung nur sechs Monate rückwirkend
Das Kinderbetreuungsgeld sollte innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes beantragt werden. Der Antrag ist bei der zuständigen Krankenversicherung einzubringen. Bei Vollerwerbsbäuerinnen ist das die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS), bei Arbeitnehmerinnen (auch wenn sie zusätzlich Bäuerinnen sind) die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK). Dann wird das Kinderbetreuungsgeld rückwirkend ab dem Ende des Wochengeldbezuges bzw. wenn kein Wochengeldanspruch besteht, ab Geburt ausbezahlt. Erfolgt die Antragstellung allerdings erst später, erhält man max. für 182 Tage (sechs Monate) rückwirkend das Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt und verliert für den Rest der grundsätzlichen Anspruchsdauer das Kinderbetreuungsgeld. Dies gilt für alle Sozialversicherungsträger.
Achtung: Fristen für die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen einhalten - sonst droht Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld
Immer öfter sind auch Bäuerinnen mit einem Rückforderungsbescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) beim Kinderbetreuungsgeld konfrontiert. Es kommt zu einer Rückforderung/Verminderung des Kinderbetreuungsgeldes in Höhe von 1.300 Euro pro Kinderbetreuungsgeldbezieher, wenn die Fristen für die ersten fünf Untersuchungen des Kindes im Mutter-Kind-Pass nicht eingehalten werden bzw. wenn die erfolgten Untersuchungen nicht rechtzeitig nachgewiesen werden.
Für den vollen Bezug des Kinderbetreuungsgeldes sind fünf Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen der werdenden Mutter und die ersten fünf Untersuchungen des Kindes innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtend durchzuführen und durch die ärztlichen Bestätigungen im Mutter-Kind-Pass nachzuweisen. Der Nachweis der fünf Schwangerschaftsuntersuchungen und der ersten Kindes-Untersuchung hat gleich bei der Antragstellung zu erfolgen (in Kopie), die restlichen Kindes-Untersuchungen (letzte relevante Untersuchung zwischen dem 10. und 14. Lebensmonat) sind bis zum 15. Lebensmonat des Kindes nachzuweisen. Nachfrist: Die Nachweise über die erfolgten Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen können spätestens bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes nachgereicht werden.
Für den vollen Bezug des Kinderbetreuungsgeldes sind fünf Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen der werdenden Mutter und die ersten fünf Untersuchungen des Kindes innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtend durchzuführen und durch die ärztlichen Bestätigungen im Mutter-Kind-Pass nachzuweisen. Der Nachweis der fünf Schwangerschaftsuntersuchungen und der ersten Kindes-Untersuchung hat gleich bei der Antragstellung zu erfolgen (in Kopie), die restlichen Kindes-Untersuchungen (letzte relevante Untersuchung zwischen dem 10. und 14. Lebensmonat) sind bis zum 15. Lebensmonat des Kindes nachzuweisen. Nachfrist: Die Nachweise über die erfolgten Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen können spätestens bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes nachgereicht werden.